Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Bevollmächtigter EU Verpackungen

Europa ist ein attraktiver, aber regulativ komplexer Markt, in dem viele Produkte aus dem europäischen und internationalen Ausland verkauft werden.

Eine der komplexeren Vorgaben ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

Um den Regularien-Dschungel etwas zu lichten, erklären wir euch im folgenden Artikel, wozu man alles einen Bevollmächtigten in der EU beauftragen kann, wie beispielsweise in den Bereichen der Extended Producer Responsibility oder für Product Safety Standards.

Eine kurze Einordnung des AR-Begriffs und seiner Relevanz

Bevor wir die einzelnen Arten an Bevollmächtigten etwas genauer unter die Lupe nehmen, eine kurze Einordnung: Was ist ein Bevollmächtigter und wieso genau wird er in der EU immer häufiger zur Vorgabe?

Was ist ein Bevollmächtigter?

Ganz allgemein ist ein Bevollmächtigter (auch EU-Bevollmächtigter oder EU-Rep, englisch: Authorised Representative) eine natürliche oder juristische Person, die offiziell als Stellvertreter eines Unternehmens in einem Land auftritt, in welchem es keinen eigenen Firmensitz hat. Benannt wird er, wie der Name schon vermuten lässt, über eine Vollmacht. Einmal bestimmt, kann der bevollmächtigte EU-Repräsentant im Namen eines Unternehmens handeln und Entscheidungen treffen, zum Beispiel Verträge abschließen. Welche Aufgaben der Bevollmächtigte genau übernimmt, hängt vom Kontext ab, dazu gleich mehr.

Wieso wird der Bevollmächtigte in der EU immer häufiger zur Regel?

Der Bevollmächtigte wird öfter zur Vorgabe, da es für europäische Marktaufsichtsbehörden schwierig ist, Regularien auch für Unternehmen aus dem nicht EU-Ausland durchzusetzen. Gibt es einen Vertreter des Unternehmens im Land, wird das einfacher (für beide Seiten), da eine Person zur Ansprache vor Ort ist. Warum einfacher für beide Seiten? Da die europäische Bürokratie nicht immer leicht zu durchschauen ist, ist Expertenwissen und ein Verständnis für die Landessprache essenziell, um alle Feinheiten wirklich zu verstehen.

Übersicht: Die wichtigsten Bevollmächtigten in der EU

Genug generelle Einordnung, welche Arten von Bevollmächtigten und bevollmächtigten EU Repräsentanten gibt es in der EU?

EU-Bevollmächtigter für CE-gekennzeichnete Produkte

Die CE-Kennzeichnungspflicht gilt für Produkte, die bestimmte europäische Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen erfüllen müssen. Der CE Standard ist bspw. relevant für:

  • Maschinen (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG)
  • Elektrogeräte (Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU)
  • Spielzeuge (Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG)
  • Baumaterialien (Bauverordnung 2011/305/EU)
  • Medizinprodukte (MDR 2017/745/EU oder IVDR 2017/746/EU)
  • Batterien (Batterieverordnung 2023/1542/EU)
  • und viele weitere Produktklassen

Das CE-Kennzeichen gibt keinen Aufschluss über die Herkunft eines Produktes, sondern stellt klar, dass Produkte für den europäischen Wirtschaftsraum zugelassen und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind.

Wer braucht eine CE-Kennzeichnung?

Alle Unternehmen, die Produkte in EU-Länder liefern, müssen sich mit der Zulassung ihrer Produkte, die unter die CE-Kennzeichnungspflicht fallen, befassen. Das gilt für Unternehmen mit Sitz innerhalb und außerhalb der EU. Dazu gehört, sicherzustellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen. Tun sie das nicht, dürfen sie ihre Produkte in der EU nicht verkaufen. Ohne Niederlassung in der EU gehört es zu diesen Pflichten auch einen CE-Bevollmächtigten zu bestellen.

Der CE-Bevollmächtigte

Der Bevollmächtigte ist Ansprechpartner für Behörden und übernimmt primär administrative Aufgaben, wie bspw. die Bereitstellung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für nationale Marktüberwachungsbehörden für CE-gekennzeichnete Produkte. Auch bei Produktrückrufen ist der EU-Rep der erste Kontakt für offizielle Stellen.

Besonderheit: Die CE-Kennzeichnung betrifft viele Produktgruppen. Es reicht ein einziger CE-Bevollmächtigter für die gesamte EU, wenn es keinen Unternehmenssitz in der EU gibt.

Besonderheit: Die CE-Kennzeichnung betrifft viele Produktgruppen. Es reicht ein einziger CE-Bevollmächtigter für die gesamte EU, wenn es keinen Unternehmenssitz in der EU gibt.

Authorised Representative für Medizinprodukte

Wie bereits in der Auflistung deutlich wird, gelten auch bei Medizinprodukten besondere Anforderungen an Produktsicherheit und Marktüberwachung. Ihr seid auch hier verpflichtet, eine EU-Konformitätserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung zuführen. Zum regulatorischen Risikomanagement gehört die Bestimmung eines Authorised Representative. Ohne einen EU-Bevollmächtigten ist der Marktzugang für Nicht-EU-Hersteller:innen von Medizinprodukten in der EU nicht möglich.

Der Bevollmächtigte trägt Mitverantwortung für die Einhaltung der EU-Vorschriften zur product safety. Dazu gehört die Prüfung, ob Hersteller:innen die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere nach MDR (EU 2017/745) oder IVDR (EU 2017/746)) erfüllen. Das geschieht durch Vorliegen der technischen Dokumentation und Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. Der EU-Rep kann die Registrierung der Medizinprodukte in der EU für Hersteller:innen übernehmen.

Besonderheit: Es reicht ein Bevollmächtigter für die gesamte EU, wenn es keinen Unternehmenssitz in der EU gibt. Ganz wichtig: Er muss in der europäischen Datenbank für Medizinprodukte EUDAMED registriert sein.

Verantwortliche Person für Kosmetikprodukte

Für Kosmetikprodukte in der EU gilt ein anderes regulatorisches System als für klassische CE-Kennzeichnungsprodukte: die EU-Kosmetikverordnung (Verordnung EG Nr. 1223/2009). Statt eines klassischen Bevollmächtigten gibt es eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU. Unternehmen mit EU-Standort übernehmen diese Rolle selbst, während Importeur:innen aus dem EU-Ausland eine verantwortliche Person bestimmen.

Diese verantwortliche Person garantiert die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben der Kosmetikverordnung. Sie übernimmt Aufgaben, wie die Produktmeldung im Cosmetic Product Notification Portal (CPNP-Meldung), das Bereithalten der Produktinformationsdatei sowie die Kommunikation mit den Behörden. Insgesamt trägt sie die Verantwortung für die Produktsicherheit und Einhaltung der Vorschriften.

Besonderheit: Es wird kein Bevollmächtigter, sondern eine verantwortliche Person bestimmt. Eine Person reicht für alle EU-Länder aus.

Authorised Representative für Umwelt- und Verpackungsvorgaben

In der Einleitung des Artikels haben wir schon von der Extended Producer Responsibility gesprochen, diese schauen wir uns jetzt genauer an. Die erweiterte Herstellerverantwortung nimmt Unternehmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte in die Pflicht. Das schließt die Produktgestaltung, die Nutzung bis hin zur Rücknahme, Entsorgung und dem Recycling nach Gebrauch mit ein.

EPR - Erweiterte Herstellerverantwortung

Was heißt das konkret? Neben Produktgestaltung geht es hier auch um finanzielle Verantwortung. Hersteller:innen übernehmen Kosten, die für Sammlung, Transport, Recycling und sichere Entsorgung ihrer Produkte und Verpackungen nach deren Nutzungsende anfallen. Im Rahmen dieser Verantwortung entstehen für Unternehmen zusätzlich auch regulatorische Pflichten: Registrierungspflichten, Meldepflichten, Kennzeichnungspflichten und in einigen Ländern auch heute schon die Pflicht zur Bestimmung eines Bevollmächtigten für die EPR. Aktuell gelten hier in jedem Land eigene Gesetze.

In Deutschland ist die nationale Auslegung bspw. im VerpackG, ElektroG (WEEE) und BattG festgelegt, auch hier wird für Elektrogeräte und Batterien schon heute ein Bevollmächtigter in Deutschland benötigt.

PPWR - Packaging and Packaging Waste Regulation

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Pflichten für Verpackungen. Wir schauen hier besonders hin, da im Februar 2025 die PPWR in Kraft getreten ist, welche die bisherige Richtlinie (94/62/EG) als Verordnung ablöst. Sie wird 2026 wirksam und wird einiges verändern (dazu mehr im Überblick zur PPWR).

Mit der PPWR wird es zur Pflicht, in jedem Land der EU, in dem man keine Niederlassung hat, einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen übernimmt. Das ist eine große Änderung, denn bisher war das nach nationaler Auslegung nur in Einzelländern der Fall.

Besonderheit: Ein Bevollmächtigter für Verpackungen pro Land zur Einhaltung umweltbezogener product compliance standards im Bereich Verpackungen.

Sonderfall: Die Rolle des Verpackungs-ARs

Was macht eigentlich ein Bevollmächtigter für Verpackungscompliance in der EU? Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • EPR-Pflichten übernehmen: Ein Bevollmächtigter ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im jeweiligen EU-Land. Er übernimmt für Unternehmen alle gesetzlichen Verpflichtungen rund um das Inverkehrbringen von Verpackungen.
  • AR-Voraussetzung: Das Unternehmen hat keinen eigenen Sitz im jeweiligen Land und bringt dort verpackte Waren auf den Markt.
  • Offizieller Vertreter: Die Vertretung erfolgt auf Basis einer schriftlichen Vollmacht.
  • Ab 2026 Pflicht: Ab August 2026 ist es laut PPWR-Verordnung in allen 27 EU-Mitgliedstaaten Pflicht, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen.
  • Komplette Umsetzung: Der EU-Rep kümmer sich um den gesamten Compliance-Prozess im jeweiligen Land, inklusive aller Melde-, Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten. Das Unternehmen selbst muss nicht mehr direkt gegenüber Behörden auftreten.
  • Betroffen: Vor allem Hersteller:innen, (Online-)Händler:innen, Importeur:innen und Marktplatzanbieter:innen, brauchen einen Bevollmächtigten. Die Verpflichtung gilt bereits ab der ersten versandten Verpackung.

Auch heute schon gibt es einige Länder, die einen Bevollmächtigten fordern, zum Beispiel Österreich und Spanien. Es lohnt sich daher ein genauerer Blick, wo schon heute Handlungsbedarf besteht und wie die zukünftige AR Pflicht abgedeckt wird. Lizenzero kann euch schon heute für aktuelle und zukünftige AR-Pflichen rechtssicher aufstellen: Mehr zu allen Ländern, die heute schon einen Bevollmächtigten fordern hier.

Was droht euch, wenn ihr keinen Bevollmächtigten bestimmt?

Ganz einfach: Wer sich nicht um einen Bevollmächtigten kümmert, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch handfeste geschäftliche Nachteile, wie:

  • Ein Vertriebsverbot im jeweiligen Land,
  • Lokale und auch EU-weite Bußgelder,
  • Rückruf- und Nachbesserungspflichten,
  • aufwendige Behördenprüfungen,
  • und Imageschäden.

Deswegen lieber schon heute vorsorgen und relevante Pflichten erfüllen.

Warum Lizenzero der richtige Partner für Verpackungs-AR ist

Lizenzero greift euch schon heute unter die Arme und stellt euch zukunftssicher auf. Wir stellen einen EU-Bevollmächtigten für Verpackungen für euch in jedem eurer Zielländer und kümmern uns auch um alles andere. Mit Lizenzero setzt ihr auf transparente, skalierbare Lösungen für internationale Hersteller:innen und jahrelange Expertise im Bereich Verpackungscompliance.

Hier findet ihr alles rund um den Lizenzero Bevollmächtigten-Service: Jetzt AR-Service sichern und rechtssicher Verpackungen versenden

Fazit zum EU Bevollmächtigten

Ob CE-Kennzeichnung, Produktsicherheitsrichtlinien oder Verpackungsvorgaben, wer auf dem europäischen Markt verkaufen will, kommt an Compliance-Themen nicht vorbei. Ein zentraler Baustein ist der Bevollmächtigte, der aus der europäischen Compliance Landschaft nicht mehr wegzudenken ist, wie auch die kommenden Änderungen der PPWR eindrücklich zeigen.

Gut, dass es Lizenzero gibt: Wir helfen nicht nur bei der Verpackungscompliance, sondern stehen auch als zuverlässiger AR-Partner an eurer Seite. Wir behalten den Durchblick, damit ihr euch auf euer Kerngeschäft konzentrieren könnt.

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Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme zeigen, dass einfache Lösungen dabei helfen, Verpackungen im Kreislauf zu halten und Recyclingquoten zu steigern. Doch innerhalb der EU gibt es große Unterschiede: Während Länder wie Deutschland, Schweden oder Finnland schon seit Jahren auf Pfand setzen und hohe Rücklaufquoten erreichen, stehen andere Mitgliedstaaten noch ganz am Anfang.

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Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

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Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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EPR in Italien: Pflichten für E-Commerce & Textilien

Die erweitere Herstellerverantwortung (EPR) ist ein wichtiger Pfeiler der Kreislaufwirtschaft. Sie nimmt EU-weit Hersteller:innen und Händler:innen in die Pflicht, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen. Dazu zählen unter anderem Verpackungen, aber auch Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Textilien. Innerhalb der EU wird die Verpackungs-EPR in jedem Land durch nationales Recht, auf Grundlage der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, umgesetzt. Die Richtline gibt Maßnahmen vor, die aber je nach Land unterschiedlich umgesetzt werden. 

So gelten beispielsweise seit November 2024 in Italien neue Regeln für den Verkauf über Online-Marktplätze: Mit dem Gesetz 166/2024 (Änderung des bestehenden Gesetzesdekrets 152/2006) verschärft Italien die Anforderungen an die EPR. Italienische Online-Marktplätze müssen nun Daten und Gebühren für EPR-pflichtige Produkte im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte (WEEE) im Namen ihrer Händler:innen erfassen und abführen. Für euch als Händler:innen bedeutet das: Wer über einen italienischen Marktplatz an Endkund:innen verkauft, muss registriert sein. Fehlt die Registrierung, droht der Ausschluss vom Verkauf. 

Hintergrund: EPR und Gesetzesänderung in Italien

Mit dem Gesetz 166/2024, das am 15. November 2024 in Kraft getreten ist, hat Italien seine Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung weiterentwickelt. Ziel der neuen Regelung ist es, die Einhaltung der EPR-Pflichten insbesondere im Bereich des Onlinehandels zu verbessern und Verwaltungsprozesse für Unternehmen zu vereinfachen. 

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung eines sogenannten „Pay on Behalf“-Systems für Marktplatzbetreiber:innen. Diese Neuerung hat direkte Auswirkungen sowohl auf Online-Plattformen als auch auf euch als Händler:innen, wenn ihr über solche Plattformen Produkte an Endkund:innen in Italien verkauft. 

Übrigens gibt es noch weitere Pflichten für euch als Händler:innen in Italien. Infos rund um die Kennzeichnungspflicht gibt es hier. 

Was bedeutet die EPR-Änderung für italienische Marktplätze?

Mit dem neuen Artikel 178-IV des Gesetzesdekrets 152/2006 unterliegen nun auch Online-Plattformbetreiber:innen, die Produkte auf dem italienischen Markt anbieten (auch im Namen Dritter), selbst den EPR-Verpflichtungen für WEEE-Produkte. Dadurch gelten für sie umfangreiche neue Pflichten:

  • Erhebung von Daten und Beiträgen: Plattformbetreiber müssen die Daten und EPR-relevanten Beiträge von Händler:innen, die über ihre Plattform verkaufen, erfassen und abführen. 
  • Vertrag mit Rücknahmesystemen: Bis spätestens zum 15. März 2025 mussten Plattformen separate Vereinbarungen mit den nationalen Rücknahmesystemen abgeschlossen haben, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. 

Als E-Commerce-Plattform gelten in diesem Zusammenhang alle Anbieter:innen, über deren Marktplätze Produkte von Dritten verkauft werden – also auch klassische Marktplätze wie Amazon, eBay oder ähnliche Plattformen. 

Was müssen Händler:innen jetzt auf italienischen Marktplätzen beachten?

Für Händler:innen, die ihre Produkte über Online-Marktplätze an private Endverbraucher:innen in Italien verkaufen, bringt die Gesetzesänderung auch Konsequenzen mit sich. Sie müssen selbst bei den zuständigen italienischen Stellen gemäß EPR verpflichtet sein. Das bedeutet, sie müssen sich registrieren und diese Registierung ihrem Marktplatz mitteilen. 

Risiko bei Nichtbeachtung: Verkäufer:innen, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, laufen Gefahr, vom jeweiligen Marktplatz ausgeschlossen zu werden. Die Plattformbetreiber tragen aufgrund der neuen Haftung ein eigenes Risiko und werden daher verstärkt darauf achten, dass ihre Seller alle Regeln und Vorgaben beachten. 

Kurz gesagt: Wer nicht registriert ist, darf möglicherweise in Zukunft nicht mehr über Plattformen an italienische Kund:innen verkaufen. 

Pflichten für bereits registrierte Hersteller:innen

Für Unternehmen, die schon ordnungsgemäß in Italien als Hersteller:innen im Rahmen der EPR registriert sind, ändert sich wenig. Solange die Registrierung korrekt erfolgt ist, sind keine zusätzlichen Schritte nötig. Trotzdem sollten auch registrierte Unternehmen prüfen, ob ihre Angaben aktuell und vollständig sind, um so Probleme beim Verkauf zu vermeiden.

Textil EPR in Italien: Aktuelle Entwicklung

Wie schon in Frankreich, Lettland, den Niederlanden und in Ungarn gewinnt die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien auch in Italien immer mehr an Bedeutung. In der EU schreibt die Abfallrahmenrichtlinie (Waste Framework Directive) die getrennte Sammlung von Textil-Abfällen, die in Haushalten anfallen, vor. Dazu müssen die Länder seit dem 01.01.2025 getrennte Sammelsysteme für Textilien einrichten. Eine einheitliche Regelung gibt es dazu EU-weit leider nicht, weshalb die Systeme und Pflichten je Land stark variieren und sich in den meisten Ländern noch in der Ausarbeitung befinden.  

Aktuell unternimmt Italien wichtige Schritte, um sich an den Plan der EU gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie anzupassen und Textilien in die Kreislaufwirtschaft einzubinden. Für Händler:innen, Hersteller:innen und Importeur:innen besteht noch kein konkreter Handlungsbedarf. Das italienische System wird wahrscheinlich 2026 an den Start gehen und dann greifen auch hier die neuen Textil EPR-Pflichten. 

Die Vorbereitung lohnt sich allerdings jetzt schon! Mit Interzero habt ihr den passenden Partner für eure Textil-EPR in der EU an der Hand. 
 

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Fazit: Jetzt handeln, um in Italien compliant durchzustarten

Mit dem neuen Gesetz stellt Italien weitere Anforderungen an Marktplatzbetreiber:innen und Händler:innen. Wer als Verkäufer:in weiterhin über Online-Marktplätze an italienische Endkund:innen liefern möchte, sollte jetzt aktiv werden:

  • Prüfung der eigenen Registrierungspflichten 
  • Gegebenenfalls Registrierung bei den zuständigen Behörden 
  • Kommunikation mit den genutzten Marktplätzen über die neuen Anforderungen

Nur so lassen sich Verkaufsstopps oder Ausschlüsse vermeiden und der Zugang zum attraktiven italienischen Markt bleibt gesichert.  

Hinweis: Auch in anderen Ländern unterliegen Online-Marktplätze bestimmten Kontrollpflichten. Weitere Infos dazu findet ihr hier.

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Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

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Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme zeigen, dass einfache Lösungen dabei helfen, Verpackungen im Kreislauf zu halten und Recyclingquoten zu steigern. Doch innerhalb der EU gibt es große Unterschiede: Während Länder wie Deutschland, Schweden oder Finnland schon seit Jahren auf Pfand setzen und hohe Rücklaufquoten erreichen, stehen andere Mitgliedstaaten noch ganz am Anfang.

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Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Die Kennzeichnungspflicht in Spanien

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Spanien eine neue Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, die durch das königliche Dekret 1055/2022 eingeführt wurde. Unternehmen, die Haushaltsverpackungen in Spanien auf den Markt bringen, müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen korrekt gekennzeichnet sind. Nach dem 01. Januar 2025 dürfen keine Verpackungen mehr ohne eine Kennzeichnung in Spanien auf den Markt gebracht werden. Ziel dieser neuen Regelung ist es, das Recycling in Spanien zu fördern und die Verbraucher:innen durch klare Trennhinweise zu unterstützen. 

Wir haben für euch die wichtigsten Infos zusammengefasst, damit ihr bestens vorbereitet seid und die Kennzeichnung eurer Verpackungen zum Kinderspiel wird.

Einführung: Die neue Kennzeichnungspflicht in Spanien

Zum 1. Januar 2025 wurde in Spanien mit dem königlichen Dekret 1055/2022 eine Kennzeichnungspflicht für Verpackungen eingeführt, die Unternehmen vor neue Herausforderungen stellt. Alle Verpackungen, die Haushaltsabfällen zuzuordnen sind, müssen ab diesem Zeitpunkt mit klaren Recyclinghinweisen versehen werden. Das betrifft nicht nur spanische Unternehmen, sondern auch alle, die Produkte nach Spanien exportieren. 

Doch warum ist diese Änderung notwendig? Spanien hat sich Ziele gesetzt, um den Umweltschutz voranzutreiben und die Recyclingquoten zu verbessern. Durch die Kennzeichnungspflicht soll es den Verbraucher:innen leichter gemacht werden, Verpackungsabfälle korrekt zu entsorgen, was zu höheren Recyclingquoten und einer effizienteren Kreislaufwirtschaft beitragen soll. 

Diese neuen Regelungen wirken sich direkt auf euch aus, wenn ihr verpackte Produkte nach Spanien exportiert, die dort bei privaten Endverbraucher:innen anfallen. Egal ob ihr Plastikverpackungen, Papierverpackungen oder Glasbehälter verwendet – für jede Verpackungsart gelten ab 2025 spezifische Kennzeichnungsvorgaben, die erfüllt werden müssen. Es ist also höchste Zeit, eure Verpackungen zu überprüfen und anzupassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. 

Welche Verpackungen sind betroffen?

Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle sogenannten „Haushaltsverpackungen“ – also Verpackungen, die typischerweise bei Endverbraucher:innen im privaten Haushalt anfallen. In Spanien wird hierfür der Begriff „envases domésticos“ verwendet. Das bedeutet, dass sowohl Lebensmittelverpackungen, Getränkeverpackungen als auch Verpackungen für Haushaltswaren und Konsumgüter von der Regelung betroffen sind. 

Was bedeutet das konkret für euch?

Wenn ihr Verpackungen nach Spanien exportiert oder eure Produkte dort verkauft, müsst ihr sicherstellen, dass die Verpackungen korrekt gekennzeichnet sind. Das betrifft nicht nur die äußere Verpackung, sondern auch alle Verpackungsbestandteile. Dazu gehören zum Beispiel Etiketten, Plastikhüllen oder Kartons, die das Produkt umhüllen. Auch wenn eure Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehen, seid ihr verpflichtet, für jedes Material den passenden Hinweis zur Entsorgung anzubringen. 

Ein Beispiel: Eure Verpackung besteht aus einer Glasflasche mit einem Plastikdeckel. In diesem Fall müsst ihr zwei Symbole auf der Verpackung anbringen – eins für den Glasbehälter (grüner Container) und eins für den Plastikdeckel (gelber Container). Falls die Verpackung aus mehreren Materialien besteht, die nicht voneinander getrennt werden können (z.B. Verbundmaterialien), müsst ihr das Symbol für das Material mit dem größten Gewichtsanteil verwenden. 

Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Verpackung angebracht werden. Mindestanforderungen an Größe und Gestaltung müssen ebenfalls eingehalten werden, um sicherzustellen, dass die Informationen klar und deutlich bei den Verbraucher:innen ankommen. 

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

So kennzeichnet ihr eure Verpackungen in Spanien richtig

Um die neuen gesetzlichen Vorgaben in Spanien zu erfüllen, müsst ihr eure Verpackungen mit speziellen Symbolen zur Abfalltrennung versehen. Diese Symbole informieren Verbraucher:innen darüber, in welchen Behältern sie die Verpackungsabfälle entsorgen sollen. Ihr könnt dazu entweder selbst ein Symbol entwickeln oder bereits bestehende Symbole nutzen. 

Welche Fraktionen gibt es?

In Spanien wird der Verpackungsabfall in vier Hauptfraktionen sortiert, für die jeweils unterschiedliche Behälter vorgesehen sind:

  • Gelber Container: Kunststoff und Metallverpackungen (z.B. Getränkedosen, Plastikflaschen)
  • Blauer Container: Papier- und Pappeverpackungen (z.B. Kartons, Papierverpackungen)
  • Brauner Container: Kompostierbare Verpackungen (z.B. biologisch abbaubare Verpackungen, organische Abfälle)
  • Grüner Container: Glasverpackungen (z.B. Glasflaschen, Marmeladengläser)

Für jede dieser Fraktionen müsst ihr auf euren Verpackungen entsprechende Symbole zur Abfalltrennung anbringen. Falls es aus gestalterischen Gründen nicht möglich ist, die offiziellen Farben für die Kennzeichnung (Gelb, Blau, Braun, Grün) zu verwenden, könnt ihr auch Schwarz-Weiß-Varianten nutzen. In diesem Fall müsst ihr den entsprechenden Container jedoch schriftlich erwähnen, damit es zu keinen Missverständnissen bei der Entsorgung kommt.

Pflichten und Vorschriften im Detail

Die neuen Kennzeichnungsvorschriften in Spanien erfordern nicht nur die Aufbringung eines Symbols, sondern auch, dass dieses bestimmte Anforderungen erfüllt. Damit alles rechtlich korrekt ist und für die Verbraucher:innen klar erkennbar bleibt, gibt es einige wichtige Vorgaben, die ihr beachten müsst:

  • Mindestgröße und Sichtbarkeit: Jedes Kennzeichnungssymbol muss mindestens 8 mm groß sein. Idealerweise verwendet ihr eine Größe von 10 mm, um die Lesbarkeit zu optimieren. Die Symbole müssen gut sichtbar auf der Verpackung angebracht werden und dürfen nicht durch andere Design- oder Verpackungselemente verdeckt sein.
  • Farbliche Vorgaben: Offiziell wird empfohlen, die Kennzeichnung in den Farben Gelb, Blau, Braun und Grün vorzunehmen, entsprechend der jeweiligen Entsorgungsfraktion. Ist dies aus gestalterischen Gründen nicht möglich, könnt ihr auf Schwarz-Weiß oder andere Farbvarianten zurückgreifen.
  • Sonderregelungen für Verbundverpackungen: Besteht eure Verpackung aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Materialien, gebt das Material mit dem größten Gewichtsanteil an. So können die Verbraucher:innen die Verpackung korrekt entsorgen.
  • Wiederverwendbare und kompostierbare Verpackungen: Wiederverwendbare Verpackungen, wie z.B. Dosen oder Flaschen, müssen zusätzlich das Symbol des Pfandrücknahmesystems (DRS) tragen. Kompostierbare Verpackungen müssen mit dem Hinweis „Do not discard in the environment“ versehen werden, sowie einer Zertifizierung nach UNE EN 13432:2001 oder einer vergleichbaren Norm.

Hinweis: Für Produkte und Verpackungen, bei denen durch Rückverfolgbarkeit nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem 1. Januar 2025 in einem EU-Mitgliedstaat produziert, hergestellt, erworben oder importiert wurden, gilt eine Übergangsfrist. Diese dürfen bis zum Ablauf der Bestände, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten auch ohne Kennzeichnung vermarktet werden.

Fazit zur Kennzeichnungspflicht in Spanien

Die ab 2025 geltende Kennzeichnungspflicht für Verpackungen in Spanien bringt neue Herausforderungen, aber auch Chancen für Unternehmen. Mit klaren Vorgaben zur Abfalltrennung und Entsorgung zielt die Gesetzgebung darauf ab, den Recyclingprozess zu verbessern und das Umweltbewusstsein bei Verbraucher:innen zu stärken. 

Für euch bedeutet das, rechtzeitig eure Verpackungen anzupassen und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Indem ihr die neuen Regeln umsetzt, tragt ihr nicht nur zu einer saubereren Umwelt bei, sondern stärkt auch das Vertrauen eurer Kund:innen in eure Nachhaltigkeitsbemühungen. 

Achtung! Weitere Neuerung bezüglich gewerblicher Verpackungen in Spanien ab 2025

Auch gewerbliche Verpackungen sind seit Januar 2025 in Spanien systembeteiligungspflichtig. Während diese Verpflichtung bisher nur für Haushaltsverpackungen galt, sind ab jetzt auch Handels- und Industrieverpackungen betroffen. 

Damit ihr euch vorbereiten und alle neuen Vorgaben erfüllen könnt, schaut einmal hier vorbei.

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Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme zeigen, dass einfache Lösungen dabei helfen, Verpackungen im Kreislauf zu halten und Recyclingquoten zu steigern. Doch innerhalb der EU gibt es große Unterschiede: Während Länder wie Deutschland, Schweden oder Finnland schon seit Jahren auf Pfand setzen und hohe Rücklaufquoten erreichen, stehen andere Mitgliedstaaten noch ganz am Anfang.

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Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

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Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Wann kommt die Einwegplastik-Steuer in Italien?

Ursprünglich war die Einführung der Einwegplastik-Steuer in Italien für Juli 2020 geplant. Nun wurde sie zum sechsten Mal nach hinten verlegt und soll am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Die Steuer zielt darauf ab, Einwegverpackungen und Kunststoffprodukte zu besteuern. Mit welchen gesetzlichen Veränderungen Händler:innen durch die Einführung der Steuer für ihren Versand nach Italien rechnen müssen, beantworten wir in diesem Beitrag.

 

Einwegplastik-Steuer in Europa: Das steckt dahinter

Durch die EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie sollen einheitliche Regelungen innerhalb der EU geschaffen werden, die die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verringern sollen. Dazu wurde beispielsweise die Nutzung bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte wie Rührstäbchen oder Trinkhalme verboten. Zusätzlich wurde 2021 die sogenannte Plastikabgabe eingeführt.  

Sie ist ein weiteres Mittel zur Reduzierung der Umweltrisiken durch die Plastikverschmutzung und dient unter anderem dem Umweltschutz und der Kreislaufwirtschaft. Der Fokus liegt in der EU auf dem Plastikverpackungsmüll. Durch die Plastikabgabe werden alle Mitgliedsstaaten der EU zu einer Zahlung (Plastikabgabe) verpflichtet, die sich jeweils aus der Menge an nicht recyceltem Plastikmüll errechnet. 

Durch fehlende EU-weite Vorgaben zur Umsetzung der Abgabe besteht ein Flickenteppich an Regelungen und Gesetzgebungen. Dies erschwert international agierenden Händler:innen und Unternehmen den Verkauf ihrer Produkte in verschiedenen EU-Staaten. Daher ist es umso wichtiger, sich mit den jeweiligen Gesetzgebungen der Länder frühzeitig auseinanderzusetzen, um keine Fristen oder neue Anforderungen zu verpassen.  

Plastiksteuer in Italien: Umsetzung und Auswirkungen

Zur Finanzierung der EU-Plastikabgabe wurde im italienischen Haushaltsgesetz 2020 (Gesetz 160/2019) am 27. Dezember 2019 die Plastiksteuer beschlossen. Diese betrifft unter anderem Einwegverpackungen aus Kunststoff sowie Kunststoffvorrichtungen, die für den Verschluss, die Vermarktung und Präsentation von Einwegartikeln genutzt werden. Ausnahmen gelten für Verpackungen aus kompostierbaren Kunststoffen und Verpackungen für medizinische Artikel, sowie recyceltes Kunststoffmaterial.

Wer muss die Steuer zahlen?

Besteuert werden alle Unternehmen, die die genannten Produkte in Italien herstellen oder vertreiben und dort ansässig sind. Händler:innen aus anderen Mitgliedsstaaten, die Waren nach Italien einführen und an private Endkunden vertreiben, sind ebenfalls steuerpflichtig. Unternehmen ohne Sitz in Italien müssen dazu einen (gesamtschuldnerischen) Steuervertreter in Italien zur Pflichterfüllung ernennen. 

Das sollten Händler:innen jetzt beachten

Mit der geplanten Einführung im Juli wird die Höhe der italienischen Steuer 0,45 € pro Kilogramm enthaltenen Neukunststoff, mit einer Ausnahmeregelung für Beträge unter 25 €, betragen. Sie soll einen Anreiz für den Einsatz umweltfreundlicher Verpackungsoptionen schaffen. Wird die Kunststoffsteuer nicht ordnungsgemäß gezahlt, drohen steuerpflichtigen Händler:innen hohen Geldstrafen. Diese können zwischen dem Zwei- und Fünffachen der nicht gezahlten Steuer liegen. Auch für verspätete Zahlungen drohen Sanktionen. 

Die erneute Verschiebung der Einführung in Italien wirft zwar Fragen zur Umsetzung und Wirksamkeit auf, doch im Sinne der Nachhaltigkeit ist zu hoffen, dass die baldige Einführung einen weiteren Schritt in Richtung nachhaltigerer Praktiken in der Verpackungsindustrie darstellt. Denn auch in anderen Ländern wird über die Plastiksteuer diskutiert. Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedsstaat der EU tätig sind, sollten daher regelmäßig die national geltenden Regelungen prüfen. Welche Regelungen aktuell in Spanien oder Deutschland gelten, findet ihr in unserem Blog.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

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Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme zeigen, dass einfache Lösungen dabei helfen, Verpackungen im Kreislauf zu halten und Recyclingquoten zu steigern. Doch innerhalb der EU gibt es große Unterschiede: Während Länder wie Deutschland, Schweden oder Finnland schon seit Jahren auf Pfand setzen und hohe Rücklaufquoten erreichen, stehen andere Mitgliedstaaten noch ganz am Anfang.

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Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

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Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

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Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Verpackungsgesetz in Finnland: EPR-Regelungen seit Januar 2024

Seit Januar 2024 gilt in Finnland eine Registrierungspflicht für alle Verpackungshersteller:innen, unabhängig von ihrem Umsatz. Mit der Abschaffung der Umsatzschwelle von einer Million Euro zu Anfang des Jahres nimmt Finnland so nun deutlich mehr Unternehmen in die Verantwortung, sich an den Kosten für das Recycling ihrer Verpackungen zu beteiligen. Was ihr nun als Händler:in oder Hersteller:in in Finnland beachten müsst, beleuchten wir in diesem Artikel.

 

Ausweitung der EPR-Pflicht in Finnland

Um die Auswirkungen von Verpackungen und Produkten auf die Umwelt zu reduzieren, hat Finnland seine EPR-Regelungen (Extended Producer Responsibility) angepasst. Die Registrierung bei einem kollektiven System ist damit seit 2024 in Finnland Pflicht, egal ob für Big Player oder Newcomer. Mit der Streichung der Freigrenze für Unternehmen mit einem Umsatz unter einer Million Euro setzt Finnland damit einen großen Schritt in Richtung Umwelt- und Ressourcenschutz um. Die Anpassung in der finnischen Definition eines / einer Hersteller:in ist ganz im Sinne der EU-Regulierungen. 

Bedeutet, dass nun alle Unternehmen in Finnland, unabhängig von ihrem Umsatz oder ihrer Größe, ihrer erweiterten Herstellerverantwortung für ihre Verpackungen nachkommen müssen. 

Auch im Bereich der Service- und Agrarverpackungen gibt es Änderungen. Hersteller:innen oder Importeur:innen von Serviceverpackungen, wie Pizzakartons oder Coffee-to-go-Bechern und Agrarverpackungen, die für landwirtschaftliche Produkte vorgesehen sind, fallen nun auch unter den Herstellerbegriff im finnischen Verpackungsgesetz. Diese tragen seitdem für die Verpackungen die Herstellerverantwortungspflichten, nicht mehr die Unternehmen, die die Verpackungen tatsächlich befüllen und an Kund:innen herausgeben. Die Regelung entlastet kleine Geschäfte und Restaurants. 

Das müssen Händler:innen und Hersteller:innen jetzt wissen

Sobald ihr als ausländisches Unternehmen für den finnischen Markt Produkte verpackt oder verpackte Produkte importiert und einen festen Standort oder eine Zweigniederlassung in Finnland habt oder aus dem Ausland verpackte Produkte an finnische Endkund:innen verkauft, seid ihr in der Verantwortung euren finnischen EPR-Pflichten nachzukommen. 

Zu euren Pflichten gehört die Registrierung bei einem kollektiven System wie Rinki (hier zahlt ihr eine einmalige Registrierungsgebühr und jährliche Kundengebühren) und das Erstellen eines jährlichen Berichts über die Mengen der eigenen Verpackungsabfälle für die finnischen Behörden. Ihr entrichtet zudem jährliche Recycling-Gebühren in Abhängigkeit zu euren Verpackungsmengen. Registriert ihr euch nicht bei einem kollektiven System, steht es euch frei, ein eigenes System zur Sammlung, Sortierung und dem Recycling eurer Verpackungen einzurichten, dies ist aber mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. 

Eco-Fees in Finnland

Gebühren durch recyclingfähige Verpackungen sparen? Das geht! Um Unternehmen zum Einsatz recyclingfähiger Verpackungen zu ermutigen, setzt Finnland, so wie einige weitere EU-Staaten, die Eco-Modulation um. 

Bedeutet, dass ihr eure Recyclinggebühren für Verpackungen auf Grundlage ihrer Recyclingfähigkeit reduzieren könnt. Gebühren für Verpackungen aus Monomaterial, also Verpackungen, die nur aus einer Plastikart bestehen, sind damit geringer als für Verpackungen aus verschiedenen Plastikarten.  

Diese Regelung setzt Finnland schon seit 2023 um. Zu Beginn 2024 wurde die Regelung um Kategorien für Metall und Papier ergänzt.

Neuer Schwung durch EPR für den Umweltschutz in Finnland

Mit der Erweiterung der EPR-Pflichten im Bereich Verpackungen durch die Streichung der Umsatzgrenze werden knapp 30.000 Unternehmen in Finnland zusätzlich in die Verantwortung genommen. Kosten werden fairer verteilt und das Recycling effektiver. Zwar steigt dadurch für einige Unternehmen der Verwaltungsaufwand, für die Kreislaufwirtschaft und damit für den Umwelt- und Ressourcenschutz stellt die Erweiterung aber eine Chance dar.

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Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme zeigen, dass einfache Lösungen dabei helfen, Verpackungen im Kreislauf zu halten und Recyclingquoten zu steigern. Doch innerhalb der EU gibt es große Unterschiede: Während Länder wie Deutschland, Schweden oder Finnland schon seit Jahren auf Pfand setzen und hohe Rücklaufquoten erreichen, stehen andere Mitgliedstaaten noch ganz am Anfang.

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Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Was ihr zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Ungarn wissen solltet

Was ihr zur erweiterten Herstellerverant­wortung (EPR) in Ungarn wissen solltet

Verpackungsgesetzgebung in Europa: Wo brauche ich einen Bevollmächtigten?
Grüner Punkt packaging labeling in Spain

Seit dem 1. Juli 2023 gelten neue Regelungen bezüglich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und damit auch neue Verpflichtungen für Händler:innen in Ungarn. Damit setzt Ungarn die EU-Richtlinien um und überdenkt die Verantwortlichkeiten für Abfälle. 

Was es jetzt zu beachten gibt, zeigen wir euch im folgenden Artikel.

Aktuelle EPR-Vorgaben in Ungarn

Ungarn verschärfte zum 01. Juli 2023 die Regelungen bezüglich der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility) im Land. Seitdem werden besonders Onlinehändler:innen stärker in die Pflicht genommen. Vertreibt ihr Waren und damit Verpackungen nach Ungarn, müssen diese ab dem ersten Kilogramm bei einem EPR-System lizenziert werden. Dies gilt nun auch für Händler:innen, die keine ungarische Umsatzsteuernummer haben. Ausländische Unternehmen, die der EPR-Pflicht unterliegen, müssen hierzu einen ungarischen Vertreter benennen. 

Neben der Lizenzierung der Verpackungen gibt es für Unternehmen, die Verpackungen erstmalig mit Ware befüllen oder befüllen lassen und diese an Privatpersonen vertreiben, noch weitere Pflichten. Es ist eine zusätzliche Registrierung bei der Konzessionsgesellschaft MOHU und bei der ungarischen Umweltbehörde erforderlich. Neben Verpackungen fallen auch einige Produktkategorien unter die neuen EPR-Abgaben. 

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

EPR rund um Verpackungen

Bisher mussten Verpackungen in Ungarn nicht lizenziert werden. Unternehmen ab einem gewissen Jahresumsatz mit Umsatzsteuernummer entrichten aber eine Produktgebühr durch die Umweltsteuer. Seit Juli 2023 sind nun aber alle Inverkehrbringer:innen von Verpackungen, mit oder ohne Umsatzsteuernummer, zur Beteiligung an den Verwertungskosten verpflichtet. Damit lösen die neuen EPR-Vorgaben die zuvor geltende “Produktgebühr für den Umweltschutz (KVTD)” ab. Bereits seit April 2023 mussten sich die betroffenen Unternehmen im MOHU Partner Portal und bei der Umweltbehörde registrieren.  

Die Registrierungs- und Zahlungspflicht betrifft dabei immer die ersten ungarischen Inverkehrbringer:innen und besteht auch, wenn ein außerhalb Ungarns ansässiger Online-Shop Waren an Endverbraucher:innen in Ungarn verkauft. 

Eine Kennzeichnungspflicht der Verpackungen besteht allerdings anders als in Frankreich oder Italien nicht.

EPR-Vorgaben bei weiteren Produktkategorien

Unter die neuen EPR-Vorschriften fallen neben Verpackungen auch Textilien, Holzmöbel, Batterien und WEEE-Produkte (elektrische und elektronische Geräte). 

Vertreibt ihr diese Produkte in oder nach Ungarn, ist ebenfalls eine Registrierung bei den oben genannten Stellen und eine EPR-Abgabe verpflichtend. Händler:innen tragen auch hier die Verantwortung für eine effektive Entsorgung der Produkte.

Fazit: EPR für mehr Umweltschutz in Ungarn

Durch die Erweiterung der EPR-Pflichten für Hersteller:innen und Händler:innen in Ungarn stehen diese vor neuen Herausforderungen bezüglich ihrer Registrierungen, aber auch durch die mit der EPR-Abgabe verbundenen Kosten.   

Gleichzeitig wird durch diese Anpassungen aber auch die Implementierung nachhaltigerer Praktiken angestoßen, die wiederum der Umwelt zugutekommen. Zusätzlich wird die Kreislaufwirtschaft gestärkt und der Umweltschutz gefördert. 

Ihr braucht Unterstützung bei der Umsetzung eurer Pflichten in Ungarn? Wir beraten euch gerne! 

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Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme in der EU erklärt

Pfandsysteme zeigen, dass einfache Lösungen dabei helfen, Verpackungen im Kreislauf zu halten und Recyclingquoten zu steigern. Doch innerhalb der EU gibt es große Unterschiede: Während Länder wie Deutschland, Schweden oder Finnland schon seit Jahren auf Pfand setzen und hohe Rücklaufquoten erreichen, stehen andere Mitgliedstaaten noch ganz am Anfang.

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Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

Eine der komplexeren Vorgaben in der EU ist die Benennung eines Bevollmächtigten (engl. Authorised Representative, kurz AR). Er ist die zentrale Schnittstelle zwischen den Hersteller:innen und den europäischen Marktaufsichtsbehörden. Der Bevollmächtigte spielt eine wichtige Rolle bei Produktsicherheit und erweiterter Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility, kurz EPR) und wird deshalb immer wichtiger, um den Zugang zum Markt sicherzustellen.

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Verbot von Einwegplastik in den Niederlanden: Das gilt es zu beachten

Verbot von Einwegplastik in den Niederlanden: Das gilt es zu beachten

Verpackungsgesetzgebung in Europa: Wo brauche ich einen Bevollmächtigten?

Seit Januar 2024 gilt in den Niederlanden ein Verbot für bestimmte Produkte aus Einwegplastik. Das Verbot trifft dabei auch den Einsatz von Mikroplastik in Kosmetikprodukten. Die neuen Regelungen sollen im Sinne der Nachhaltigkeit dabei helfen, den Plastikverbrauch in den Niederlanden zu reduzieren und die Umwelt zu schonen. Welche Produkte betroffen sind und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Das steckt hinter dem Verbot

Wie in vielen anderen EU-Ländern geht es auch in den Niederlanden dem Einwegplastik zum Schutz der Umwelt zunehmend an den Kragen. Auf der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments basierend, setzen immer mehr EU-Staaten Regelungen zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt um. 

Schon seit Juli 2023 zahlen niederländische Kund:innen zum Beispiel bei To-Go-Produkten zusätzlich eine Gebühr für ihre Einwegplastikbecher oder -behälter. Die Gebühr fällt auch bei Pappbechern mit einer Kunststoffschicht und für To-Go-Verpackungen, die in Supermärkten erhältlich sind, an. Seit Januar 2024 ist nun die Zusatzregelung zum Single Use Plastic in Kraft. Durch diese Regelung sind verschiedene Einwegplastik-Produkte nicht mehr in niederländischen Geschäften erhältlich. Stattdessen wird zu umweltfreundlichen und wiederverwendbaren Alternativen ️gewechselt. 

Ergänzend zu dieser Regelung ist ein Verbot zum Einsatz von Mikroplastik in Kosmetikprodukten in Kraft getreten. Das Verbot der winzigen Kunststoffpartikel, die in vielen Körperpflegeprodukten enthalten sind, soll dazu beitragen, die Wasserqualität zu verbessern und unsere Meeresökosysteme zu schützen. 

Diese Produkte sind betroffen:

  • Plastiktüten, Strohhalme, Einwegplastikbecher 
  • Einwegplastikbehälter, -geschirr und -besteck 
  • Wattestäbchen, Luftballonstäbe und Rührstäbchen aus Styropor 
  • Lebensmittelverpackungen aus Styropor 
  • Mikroplastik in Kosmetikprodukten 

Umsetzung des Verbots in Handel und Gastronomie

In der neuen Regelung wird zwischen dem Verbrauch oder Verzehr vor Ort und unterwegs unterschieden. Dadurch gelten für Handel und Gastronomie leicht unterschiedliche Auslegungen. Beim Aufpreis, den Kund:innen auf Einwegplastikprodukte zahlen müssen, gibt die niederländische Regierung Richtwerte vor. So liegt der Vorschlag für den Aufpreis bei Bechern bei 25 Cent pro Becher, 50 Cent pro Mahlzeit in einer Einwegkunststoffverpackung und fünf Cent für kleine Aufbewahrungsschalen.

Einwegplastik im Handel

Kund:innen zahlen an Orten wie Supermärkten, Bäckereien oder am Kiosk, an denen kein Verzehr vor Ort vorgesehen ist, einen Aufpreis auf Einwegbehälter mit Kunststoffanteil für verzehrfertige Speisen. Die Höhe des Aufpreises können die betreffenden Unternehmen selbst festlegen. Die Kosten müssen allerdings separat auf dem Kassenzettel aufgeführt werden, damit für Kund:innen klar ersichtlich ist, was sie für die Nutzung der Einwegplastikprodukte zahlen. Für Behälter mit Speisen, die nicht direkt verzehrfertig sind und zum Beispiel vorher erwärmt werden müssen, fällt keine zusätzliche Gebühr an. 

Wird ein Verzehr vor Ort angeboten, dürfen keine Einwegbehälter mit Kunststoff ausgegeben werden. Die Händler:innen müssen stattdessen eine Mehrwegoption anbieten oder das Mitbringen eigener Behältnisse gestatten. 

Einwegplastik in der Gastronomie

Bei dem Verzehr vor Ort ist es Gastronom:innen untersagt, Einwegbehälter aus Plastik auszugeben. Stattdessen muss wiederverwendbares Geschirr verwendet oder die Nutzung eigener Behälter für Kunden angeboten werden.  

Bei Abholung oder Lieferung von Speisen hingegen können Einwegbehälter genutzt werden, solange die Kund:innen einen Aufpreis für die Behältnisse zahlen. Auch hier muss der Aufpreis gesondert in der Rechnung aufgelistet sein. Alternativ können aber auch hier Mehrwegalternativen mit Rückgabesystem oder eigene Behälter genutzt werden. 

Einwegplastik in Unternehmen

In Firmenkantinen, Ämtern oder Institutionen gilt seit 2024 ebenfalls das Verbot von Einwegplastik. Hier muss auf waschbares Geschirr zurückgegriffen werden. Alternativ können auch hier Mehrwegbehälter oder eigene Behältnisse genutzt werden. Eine Ausnahme bilden Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser.

Fazit: Verbot dient dem Umweltschutz

Die Niederlande setzen mit diesen Maßnahmen die EU-Richtlinie zur Reduzierung von Einwegkunststoffen um. Die Maßnahmen sollen dabei besonders die großen Müllmengen an Einwegkunststoff eindämmen und gleichzeitig die Nutzung wiederverwendbarer Alternativen stärken. Langfristig soll so die Umwelt geschützt und der Einsatz recycelbarer Stoffe gestärkt werden.

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Pfandsysteme in der EU erklärt

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Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

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Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

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EPR in Schweden: Die Anpassungen zu 2024 im Überblick

Schweden zeigt mit den neuen Änderungen an der Verordnung zur erweiterten Herstellerverantwortung (Englisch: Extended Producer Resposibility kurz „EPR“) deutlich, wie Herstellerverantwortung umfassend umgesetzt werden kann. Die schwedische Regierung hat dazu grundlegende Anpassungen an der Verordnung zur EPR für Verpackungen beschlossen, die seit 2024 in vollem Umfang wirksam sind. Die Änderungen im Gesetz beeinflussen dabei verschiedenste Akteure. Warum das Ganze? Schweden verfolgt damit ein großes Ziel: Recycling soll erleichtert und effizienter gestaltet werden, um Rohstoffe einzusparen und CO2-Emissionen zu reduzieren.

Die Anpassungen nehmen nicht nur Inverkehrbringer:innen von Verpackungen in die Pflicht, sondern sorgen für eine Umverteilung der Rollen und Verantwortlichkeiten und betreffen Gemeinden, Produzent:innen, Herstellerverantwortungsorganisationen (PROs) und Pfandsysteme. Wir schauen uns die Anpassungen im Detail an:

Das bedeuten die Anpassungen für Produzent:innen und Herstellerverantwortungsorganisationen

Alle Hersteller von Verpackungen sind verpflichtet, einer anerkannten Herstellerverantwortungsorganisation (Producer Responsibility Organization, PRO) beizutreten oder eine solche zu gründen. Die Tätigkeiten dieser Organisationen müssen von der schwedischen Umweltschutzbehörde genehmigt werden. Hersteller müssen sich zudem im Register der Umweltschutzbehörde registrieren und an einem Rücknahmesystem teilnehmen.

 

Das bedeuten die Anpassungen für Gemeinden und Kommunen

Seit dem 1. Januar 2024 übernehmen Gemeinden und Kommunen die operative Verantwortung für die Sammlung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und ausgewählten Geschäften. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Information über präventive Maßnahmen und die korrekte Sortierung von Verpackungsabfällen. Bis spätestens 1. Januar 2027 müssen alle Kommunen ein Haustürabholungssystem für Verpackungsabfall einführen. Die Sammlung erfolgt nach Materialtypen wie Papier, Kunststoff, Metall und Glas. Zudem müssen sperrige Verpackungsabfälle sowie Materialien wie Holz, Keramik und Textilien an zugänglichen Sammelstellen oder Recyclingzentren der Gemeinden gesammelt werden.

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Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Das bedeuten die Anpassungen für Pfandsysteme:

Die aktualisierte Verordnung beinhaltet auch Bestimmungen für Pfandsysteme, wie sie bei Flaschen und Dosen angewendet werden. Die Verantwortung für diese Systeme wurde ab dem 1. Januar 2023 von der schwedischen Landwirtschaftsbehörde auf die schwedische Umweltschutzbehörde übertragen. Bestehende Systeme können ihre Genehmigung bis zum 1. Januar 2027 behalten, danach werden sie gemäß den neuen Richtlinien neu bewertet.


EPR in Schweden: Weitreichendes Engagement

Diese umfassenden Veränderungen unterstreichen das Engagement Schwedens für Umweltschutz und Recycling. Für Unternehmen, die Produkte an Endkunden in Schweden vertreiben, ist es von entscheidender Bedeutung, sich der neuen Verantwortlichkeiten bewusst zu sein und entsprechend zu handeln. Die EPR Schweden 2024-Verordnung repräsentiert nicht nur einen Wandel, sondern auch einen bedeutenden Schritt in Bezug auf Verpackungsverantwortung, der erheblich zur Reduzierung der Umweltauswirkungen beitragen wird.

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Ab 2026 Pflicht: Der EU-Authorised Representative für Verpackungen erklärt

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Authorised Representative in Europa: Welche Arten gibt es und wann sind sie nötig?

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Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungsverordnung

Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungs-verordnung

Versand nach Österreich
Verpackungskennzeichnung Grüner Punkt

Seit 2023 gibt es für Händler:innen, die ihre Produkte nach Österreich versenden, wichtige Änderungen. Grund dafür ist die umfassende Reform der Verpackungsgesetzgebung in Österreich, die eine Parallele zu den bereits in Deutschland durchgeführten Änderungen darstellt (mehr). Im Fokus stehen dabei die Neuerungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG-Novelle im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets) sowie die Überarbeitung der österreichischen Verpackungsverordnung (VerpackVO Novelle 2021). In diesem Artikel beleuchten wir die wesentlichen Änderungen, die seit Januar 2023 für ausländische Händler:innen, die nach Österreich versenden, gelten.

Voraussetzung für den Versand nach Österreich: Benennung eines Bevollmächtigten

Für internationale Versandhändler:innen, die Waren und Pakete nach Österreich liefern, gilt seit 2023 eine signifikante Regeländerung. Diese besagt, dass sie einen in Österreich ansässigen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie Verpackungsmaterialien nach Österreich einführen. Die Eigenverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entfällt somit für diese Händler:innen. Die Regelung betrifft alle Unternehmen ohne Geschäftssitz oder Niederlassung in Österreich, die Produkte (einschließlich der Verpackungen) an private Endkund:innen in Österreich verkaufen. Die bevollmächtigte Person übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Pflichten der Versandhändler:innen und agiert als deren Vertreter:in in Österreich.

Um als Bevollmächtigte:r zu fungieren, muss die Person oder juristische Entität folgende Kriterien erfüllen:

  • eine gültige Adresse in Österreich vorweisen
  • einen offiziellen Geschäftssitz in Österreich haben
  • ist durch eine notariell beglaubigte Vollmacht ernannt
  • ist für die Befolgung der Verwaltungsvorschriften gemäß §9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich
Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Verschärfte Kontrollen auf elektronischen Marktplätzen und im Fulfilment-Bereich

Händler:innen, die ihre Produkte über Online-Marktplätze verkaufen oder Fulfilment-Services nutzen, müssen seit 2023 entsprechende Belege über die Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackVO) vorweisen. Sollten diese Nachweise nicht erbracht werden können, sind Marktplatzbetreiber:innen verpflichtet, die betreffenden Händler:innen von ihren Plattformen zu entfernen. Ebenso dürfen Fulfilment-Dienstleister:innen keine Dienstleistungen mehr für Händler:innen erbringen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen können.

Meldepflichten für Hersteller:innen beim Versand nach Österreich

Inverkehrbringer:innen von wiederverwendbaren Verpackungen, Verkaufsverpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten sind jährlich bis zum 15. März verpflichtet, ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Verpflichtungen für Anbieter:innen gewerblicher Verpackungen

Seit Januar 2023 müssen sich Anbieter:innen von gewerblichen Verpackungen, also solchen, die nicht an private Endverbraucher:innen, sondern an Geschäftskund:innen wie Zwischenhändler:innen oder Unternehmen versendet werden, an einem entsprechenden System beteiligen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen lediglich für Großanfallstellen und Eigenimporteure.

Regelungen für die Einfuhr von Einwegkunststoffprodukten nach Österreich

Wer Einwegkunststoffprodukte, wie Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte oder Fischereigeräte, nach Österreich einführt, muss ebenfalls einen Bevollmächtigten benennen. Zusätzlich ist für diese Produkte die Teilnahme an einem System erforderlich.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass für bestimmte Kunststoffeinwegprodukte wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Einweggeschirr, Trinkhalme, Stäbe für Luftballons sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol bereits seit dem 03. Juli 2021 ein umfassendes Einfuhrverbot in Österreich besteht.

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Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Pfandsysteme in der EU erklärt

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Die europäische Verpackungsgesetzgebung und die Rolle des Bevollmächtigten

Die Verpackungsgesetzgebung in Europa: Wo brauche ich einen Bevollmächtigten?

Die Änderungen in der österreichischen Verpackungsverordnung erregen derzeit auch unter deutschen Händler:innen großes Interesse. Der Hauptgrund dafür ist eine signifikante Neuerung: Seit dem 1. Januar 2023 müssen ausländische Händler:innen, die Produkte nach Österreich versenden und dort keine Geschäftsstelle besitzen, einen offiziellen Bevollmächtigten benennen. Diese Anforderung ist jedoch nicht nur in Österreich gültig; ähnliche Regelungen existieren auch in anderen EU-Staaten. Wir beleuchten, in welchen Ländern die Bestellung eines Bevollmächtigten für den Versand erforderlich ist und welche Konsequenzen dies für euch hat.

Als Onlinehändler:in, der/die Waren über die deutschen Grenzen hinaus versendet, steht ihr vielleicht vor der Frage, wie ihr die unterschiedlichen Verpackungsgesetze in Europa einhalten könnt. Diese Frage ist komplex, da die EU-Verpackungsrichtlinie in jedem EU-Land anders umgesetzt wird. Dies führt zu einer Vielfalt an Prozessen und Anforderungen. Viele dieser Gesetze wurden kürzlich überarbeitet und um zusätzliche Vorschriften erweitert. Ein immer häufiger auftretender Aspekt in diesen Gesetzen ist die Notwendigkeit, für ausländische Händler:innen einen Bevollmächtigten zu ernennen.

Definition und Beschaffung eines Bevollmächtigten

Ein Bevollmächtigter ist eine Person oder Organisation, die durch eine offizielle Vollmacht dazu autorisiert wird, spezifische Aufgaben im Auftrag einer anderen Person zu erledigen. Diese Vollmacht ist ein schriftliches Dokument, das bestätigt, dass die betreffende Person oder Organisation (der Bevollmächtigte) in eurem Namen agieren darf. In den meisten Ländern kann jede natürliche oder juristische Person, die im jeweiligen Land ansässig ist, eine lokale Adresse hat und mittels einer notariell beglaubigten Vollmacht ernannt wurde, als Bevollmächtigter fungieren.

Die Suche nach einem geeigneten Bevollmächtigten kann kompliziert sein.  Wir bieten deshalb über LIZENZERO.EU einen Lizenzierungsservice an, durch den wir die gesamte Pflichterfüllung in den jeweiligen Ländern für euch übernehmen können.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

 

Erforderlichkeit eines Bevollmächtigten in verschiedenen Ländern

Für den Versand in bestimmte Länder, darunter Österreich, Slowenien, Portugal, Griechenland und die Slowakei, ist die Bestellung eines Bevollmächtigten notwendig. Lasst uns die Anforderungen in diesen Ländern näher betrachten.

Österreich

Seit der Aktualisierung der Verpackungsverordnung in Österreich am 1. Januar 2023 müssen Händler:innen, die keinen Geschäftssitz in Österreich haben, einen Bevollmächtigten für den Versand in dieses Land benennen. Diese Regelung betrifft euch, wenn ihr Verpackungsmaterialien an Konsument:innen in Österreich liefert. Als ausländisches Unternehmen müsst ihr durch euren Bevollmächtigten sicherstellen, dass ihr den Anforderungen der österreichischen Verpackungsverordnung entsprecht. Seit dem 1. Januar 2023 ist es für Unternehmen, die nicht in Österreich ansässig sind, nicht mehr möglich, die Lizenzierung eigenständig durchzuführen.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Österreich.
  • Buchführung über die in Österreich vertriebenen Verpackungsmaterialien.
  • Übermittlung der Verpackungsmengen an euren Bevollmächtigten (jährlich bis 1.500 kg, vierteljährlich bis 20.000 kg, monatlich über 20.000 kg).
  • Entrichtung der Gebühren für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Slowenien

In Slowenien trat am 24. April 2021 eine wichtige Verordnung in Kraft, die auf einer Änderung des Umweltschutzgesetzes basiert. Diese Verordnung, herausgegeben von der slowenischen Regierung, schreibt vor, dass alle ausländischen Unternehmen, die Verpackungen auf dem slowenischen Markt vertreiben, einen lokalen Bevollmächtigten ernennen müssen. Dieser Bevollmächtigte ist dann dafür verantwortlich, die Einhaltung der Rücknahmepflichten sicherzustellen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Menge der in Umlauf gebrachten Verpackungen. Beachtet, dass ab einer Jahresmenge von 15 Tonnen zusätzlich eine Umweltabgabe zu entrichten ist.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Slowenien.
  • Führen einer Buchhaltung über die in Slowenien in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Vierteljährliche Berichterstattung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Bezahlung der Entsorgungsgebühren (Lizenzierung) sowie der Gebühren für den Bevollmächtigten.

Portugal

In Portugal hat die Umweltbehörde APA mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die Regelungen zur Verpackung verschärft, indem sie die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten für alle Verpackungen eingeführt hat. Diese Regelung betrifft insbesondere nicht-portugiesische Hersteller:innen, die ihre Produkte direkt an private Endverbraucher:innen in Portugal verkaufen. In diesem Fall müssen alle relevanten Pflichten durch den Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Portugal.
  • Dokumentation und Nachverfolgung der in Portugal in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Meldung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Entrichtung der anfallenden Gebühren für die Bevollmächtigung sowie für das Rücknahmesystem.

Griechenland

In Griechenland trat am 1. Juli 2021 ein neues Gesetz in Kraft, das die bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2001 ablöst. Seitdem sind auch nicht-griechische Händler:innen, die Waren nach Griechenland versenden, verpflichtet, sich beim griechischen Rücknahmesystem zu registrieren. Für Unternehmen ohne Geschäftssitz in Griechenland ist zusätzlich die Ernennung eines Bevollmächtigten erforderlich.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Griechenland.
  • Dokumentation der in Griechenland in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Übermittlung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Slovakei

Seit dem 1. Januar 2022 müssen ausländische Versandhändler, die keinen Geschäftssitz in der Slowakischen Republik haben, ihre Verpflichtungen über einen Bevollmächtigten abwickeln. Dieser Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und agiert im Namen des Händlers oder der Händlerin.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in der Slowakei.
  • Dokumentation der Verpackungsmengen, die auf dem slowakischen Markt in Umlauf gebracht werden.
  • Quartalsweise Berichterstattung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Spanien

In Spanien trat am 27. Dezember 2022 ein neues Gesetz in Kraft, das die bisherigen Regelungen ablöst. Seitdem sind ausländische Händler:innen, ohne Geschäftssitz in Spanien, zur Ernennung eines Bevollmächtigten verpflichtet.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Spanien.
  • Dokumentation der in Spanien in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Übermittlung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Gesetzgebung rund um Verpackungen bleibt ein wichtiges und dynamisches Thema. Die Tendenz, dass immer mehr Länder die Benennung eines Bevollmächtigten für ausländische Händler:innen vorschreiben, wird sich voraussichtlich fortsetzen. Mit der stetigen Überarbeitung der Gesetzgebungen und der Einführung neuer Kontrollmechanismen in verschiedenen Ländern, bleibt es ein Bereich, in dem aktuelle Informationen entscheidend sind. Wir werden diesen Beitrag fortlaufend aktualisieren, um euch über die neuesten Entwicklungen und Anforderungen auf dem Laufenden zu halten.

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