Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungs-verordnung

Versand nach Österreich
Verpackungskennzeichnung Grüner Punkt

Seit 2023 gibt es für Händler:innen, die ihre Produkte nach Österreich versenden, wichtige Änderungen. Grund dafür ist die umfassende Reform der Verpackungsgesetzgebung in Österreich, die eine Parallele zu den bereits in Deutschland durchgeführten Änderungen darstellt (mehr). Im Fokus stehen dabei die Neuerungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG-Novelle im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets) sowie die Überarbeitung der österreichischen Verpackungsverordnung (VerpackVO Novelle 2021). In diesem Artikel beleuchten wir die wesentlichen Änderungen, die seit Januar 2023 für ausländische Händler:innen, die nach Österreich versenden, gelten.

Voraussetzung für den Versand nach Österreich: Benennung eines Bevollmächtigten

Für internationale Versandhändler:innen, die Waren nach Österreich liefern, gilt seit 2023 eine signifikante Regeländerung. Diese besagt, dass sie einen in Österreich ansässigen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie Verpackungsmaterialien nach Österreich einführen. Die Eigenverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entfällt somit für diese Händler:innen. Die Regelung betrifft alle Unternehmen ohne Geschäftssitz oder Niederlassung in Österreich, die Produkte (einschließlich der Verpackungen) an private Endkund:innen in Österreich verkaufen. Die bevollmächtigte Person übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Pflichten der Versandhändler:innen und agiert als deren Vertreter:in in Österreich.

Um als Bevollmächtigte:r zu fungieren, muss die Person oder juristische Entität folgende Kriterien erfüllen:

  • eine gültige Adresse in Österreich vorweisen
  • einen offiziellen Geschäftssitz in Österreich haben
  • ist durch eine notariell beglaubigte Vollmacht ernannt
  • ist für die Befolgung der Verwaltungsvorschriften gemäß §9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich

Verschärfte Kontrollen auf elektronischen Marktplätzen und im Fulfilment-Bereich

Händler:innen, die ihre Produkte über Online-Marktplätze verkaufen oder Fulfilment-Services nutzen, müssen seit 2023 entsprechende Belege über die Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackVO) vorweisen. Sollten diese Nachweise nicht erbracht werden können, sind Marktplatzbetreiber:innen verpflichtet, die betreffenden Händler:innen von ihren Plattformen zu entfernen. Ebenso dürfen Fulfilment-Dienstleister:innen keine Dienstleistungen mehr für Händler:innen erbringen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen können.

Meldepflichten für Hersteller:innen

Inverkehrbringer:innen von wiederverwendbaren Verpackungen, Verkaufsverpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten sind jährlich bis zum 15. März verpflichtet, ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Verpflichtungen für Anbieter:innen gewerblicher Verpackungen

Seit Januar 2023 müssen sich Anbieter:innen von gewerblichen Verpackungen, also solchen, die nicht an private Endverbraucher:innen, sondern an Geschäftskund:innen wie Zwischenhändler:innen oder Unternehmen versendet werden, an einem entsprechenden System beteiligen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen lediglich für Großanfallstellen und Eigenimporteure.

Regelungen für die Einfuhr von Einwegkunststoffprodukten nach Österreich

Wer Einwegkunststoffprodukte, wie Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte oder Fischereigeräte, nach Österreich einführt, muss ebenfalls einen Bevollmächtigten benennen. Zusätzlich ist für diese Produkte die Teilnahme an einem System erforderlich.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass für bestimmte Kunststoffeinwegprodukte wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Einweggeschirr, Trinkhalme, Stäbe für Luftballons sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol bereits seit dem 03. Juli 2021 ein umfassendes Einfuhrverbot in Österreich besteht.

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Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

EPR-Systeme für Verpackungen im Vergleich: Eine Länderübersicht

EPR-Systeme für Verpackungen im Vergleich: Eine Länderübersicht

In der EU stehen Händler:innen und Hersteller:innen, die Produkte in Umlauf bringen, bestimmten Umweltverantwortlichkeiten gegenüber. Die erweiterte Herstellerverantwortung (Engl. “Extended Producer Responsibility” kurz EPR) ist dabei ein Mittel, um Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen. Mitberücksichtigt wird dabei nicht nur das Produkt selbst, sondern auch alle mit in Umlauf gebrachten Verpackungen und (Produkt)-Bestandteile, die durch Endverbraucher:innen entsorgt werden. Welche Bereiche genau unter die EPR fallen, unterscheidet sich von Land zu Land. In diesem Beitrag schauen wir uns die EPR im Bereich der Verpackungen an und beleuchten, was die Vorgaben genau bedeuten, wie sie in der Praxis umgesetzt werden und wie sich die Anforderungen von Land zu Land innerhalb der EU unterscheiden.

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Wann kommt die Einwegplastik-Steuer in Italien?

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Ursprünglich war die Einführung der Einwegplastik-Steuer in Italien für Juli 2020 geplant. Nun wurde sie zum sechsten Mal nach hinten verlegt und soll am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Die Steuer zielt darauf ab, Einwegverpackungen und Kunststoffprodukte zu besteuern. Mit welchen gesetzlichen Veränderungen Händler:innen durch die Einführung der Steuer für ihren Versand nach Italien rechnen müssen, beantworten wir in diesem Beitrag.

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EPR-Pflichten in Polen: Mengenschwelle und Registrierungspflicht

EPR-Pflichten in Polen: Mengenschwelle und Registrierungspflicht

Bereits seit dem 13. Juni 2013 wird in Polen der Umgang mit Verpackungsabfällen durch das Gesetz über Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft (GBl.2019.542) geregelt. In diesem sind unter anderem Anforderungen an die Verpackungen, der Umgang mit Verpackungsabfällen sowie Regelungen bezüglich der Recyclinggebühren festgelegt. Damit unterliegen in Polen Unternehmen einer erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, kurz EPR). Die Regelungen bezüglich der EPR sollen sicherstellen, dass Unternehmen für die Entsorgung ihrer Verpackungen Verantwortung übernehmen und somit zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen. Aus der EPR gehen Pflichten bezüglich des Umgangs mit den eigenen Produkten und Verpackungen einher. Im folgenden Artikel beleuchten wir, was ihr als Händler:innen auf dem polnischen Markt beachten müsst.

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