EPR in Schweden: Die Anpassungen zu 2024 im Überblick

Schweden zeigt mit den neuen Änderungen an der Verordnung zur erweiterten Herstellerverantwortung (Englisch: Extended Producer Resposibility kurz „EPR“) deutlich, wie Herstellerverantwortung umfassend umgesetzt werden kann. Die schwedische Regierung hat dazu grundlegende Anpassungen an der Verordnung zur EPR für Verpackungen beschlossen, die seit 2024 in vollem Umfang wirksam sind. Die Änderungen im Gesetz beeinflussen dabei verschiedenste Akteure. Warum das Ganze? Schweden verfolgt damit ein großes Ziel: Recycling soll erleichtert und effizienter gestaltet werden, um Rohstoffe einzusparen und CO2-Emissionen zu reduzieren.

Die Anpassungen nehmen nicht nur Inverkehrbringer:innen von Verpackungen in die Pflicht, sondern sorgen für eine Umverteilung der Rollen und Verantwortlichkeiten und betreffen Gemeinden, Produzent:innen, Herstellerverantwortungsorganisationen (PROs) und Pfandsysteme. Wir schauen uns die Anpassungen im Detail an:

Das bedeuten die Anpassungen für Produzent:innen und Herstellerverantwortungsorganisationen

Alle Hersteller von Verpackungen sind verpflichtet, einer anerkannten Herstellerverantwortungsorganisation (Producer Responsibility Organization, PRO) beizutreten oder eine solche zu gründen. Die Tätigkeiten dieser Organisationen müssen von der schwedischen Umweltschutzbehörde genehmigt werden. Hersteller müssen sich zudem im Register der Umweltschutzbehörde registrieren und an einem Rücknahmesystem teilnehmen.

 

Das bedeuten die Anpassungen für Gemeinden und Kommunen

Seit dem 1. Januar 2024 übernehmen Gemeinden und Kommunen die operative Verantwortung für die Sammlung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und ausgewählten Geschäften. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Information über präventive Maßnahmen und die korrekte Sortierung von Verpackungsabfällen. Bis spätestens 1. Januar 2027 müssen alle Kommunen ein Haustürabholungssystem für Verpackungsabfall einführen. Die Sammlung erfolgt nach Materialtypen wie Papier, Kunststoff, Metall und Glas. Zudem müssen sperrige Verpackungsabfälle sowie Materialien wie Holz, Keramik und Textilien an zugänglichen Sammelstellen oder Recyclingzentren der Gemeinden gesammelt werden.

. 

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Das bedeuten die Anpassungen für Pfandsysteme:

Die aktualisierte Verordnung beinhaltet auch Bestimmungen für Pfandsysteme, wie sie bei Flaschen und Dosen angewendet werden. Die Verantwortung für diese Systeme wurde ab dem 1. Januar 2023 von der schwedischen Landwirtschaftsbehörde auf die schwedische Umweltschutzbehörde übertragen. Bestehende Systeme können ihre Genehmigung bis zum 1. Januar 2027 behalten, danach werden sie gemäß den neuen Richtlinien neu bewertet.


EPR in Schweden: Weitreichendes Engagement

Diese umfassenden Veränderungen unterstreichen das Engagement Schwedens für Umweltschutz und Recycling. Für Unternehmen, die Produkte an Endkunden in Schweden vertreiben, ist es von entscheidender Bedeutung, sich der neuen Verantwortlichkeiten bewusst zu sein und entsprechend zu handeln. Die EPR Schweden 2024-Verordnung repräsentiert nicht nur einen Wandel, sondern auch einen bedeutenden Schritt in Bezug auf Verpackungsverantwortung, der erheblich zur Reduzierung der Umweltauswirkungen beitragen wird.

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Gewerbeverpackungen in der EU: Pflichten im Überblick

Gewerbeverpackungen in der EU: Pflichten im Überblick

In diesem Beitrag erklären wir euch, worin die Unterschiede zwischen den Verpackungstypen liegen, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese beruhen und wie einige EU-Mitgliedstaaten – konkret Frankreich, Österreich und Spanien – mit Gewerbeverpackungen umgehen.

read more
BPA-Verbot in der EU: Was steckt hinter dem Verbot?

BPA-Verbot in der EU: Was steckt hinter dem Verbot?

Plastikflaschen gehören für viele Menschen zum Alltag, ob unterwegs, im Büro oder beim Sport. Nicht zuletzt durch Vorgaben auf EU-Ebene rücken ihre Herstellungsmaterialien in den letzten Jahren häufiger in den medialen Fokus. Verbraucher:innen achten mehr darauf, welche chemischen Substanzen in ihren Flaschen stecken könnten. Einer der bekanntesten und zugleich umstrittensten Inhaltsstoffe ist Bisphenol A (BPA). BPA wird häufig fälschlicherweise als Weichmacher bezeichnet. BPA steht seit Jahren besonders in der Kritik, weil es hormonähnlich wirkt und gesundheitliche Schäden verursachen kann, nicht nur in Plastikflaschen.

read more
EPR in Kroatien: Das müssen Exporteure wissen

EPR in Kroatien: Das müssen Exporteure wissen

Wenn ihr Produkte nach Kroatien verkauft oder liefert, kommt ihr um das Thema Extended Producer Responsibility (EPR), auf Deutsch erweiterte Herstellerverantwortung, nicht herum. Die EPR verpflichtet Unternehmen dazu Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen. Diese Verpflichtung betrifft nicht nur Unternehmen mit Sitz in Kroatien, sondern gilt auch für Händler:innen und Hersteller:innen aus dem europäischen oder internationalen Ausland. In diesem Blogbeitrag zeigen wir euch, welche Pflichten und Anforderungen ihr dabei beachten müsst.

read more

Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungsverordnung

Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungs-verordnung

Versand nach Österreich
Verpackungskennzeichnung Grüner Punkt

Seit 2023 gibt es für Händler:innen, die ihre Produkte nach Österreich versenden, wichtige Änderungen. Grund dafür ist die umfassende Reform der Verpackungsgesetzgebung in Österreich, die eine Parallele zu den bereits in Deutschland durchgeführten Änderungen darstellt (mehr). Im Fokus stehen dabei die Neuerungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG-Novelle im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets) sowie die Überarbeitung der österreichischen Verpackungsverordnung (VerpackVO Novelle 2021). In diesem Artikel beleuchten wir die wesentlichen Änderungen, die seit Januar 2023 für ausländische Händler:innen, die nach Österreich versenden, gelten.

Voraussetzung für den Versand nach Österreich: Benennung eines Bevollmächtigten

Für internationale Versandhändler:innen, die Waren und Pakete nach Österreich liefern, gilt seit 2023 eine signifikante Regeländerung. Diese besagt, dass sie einen in Österreich ansässigen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie Verpackungsmaterialien nach Österreich einführen. Die Eigenverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entfällt somit für diese Händler:innen. Die Regelung betrifft alle Unternehmen ohne Geschäftssitz oder Niederlassung in Österreich, die Produkte (einschließlich der Verpackungen) an private Endkund:innen in Österreich verkaufen. Die bevollmächtigte Person übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Pflichten der Versandhändler:innen und agiert als deren Vertreter:in in Österreich.

Um als Bevollmächtigte:r zu fungieren, muss die Person oder juristische Entität folgende Kriterien erfüllen:

  • eine gültige Adresse in Österreich vorweisen
  • einen offiziellen Geschäftssitz in Österreich haben
  • ist durch eine notariell beglaubigte Vollmacht ernannt
  • ist für die Befolgung der Verwaltungsvorschriften gemäß §9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich
Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Verschärfte Kontrollen auf elektronischen Marktplätzen und im Fulfilment-Bereich

Händler:innen, die ihre Produkte über Online-Marktplätze verkaufen oder Fulfilment-Services nutzen, müssen seit 2023 entsprechende Belege über die Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackVO) vorweisen. Sollten diese Nachweise nicht erbracht werden können, sind Marktplatzbetreiber:innen verpflichtet, die betreffenden Händler:innen von ihren Plattformen zu entfernen. Ebenso dürfen Fulfilment-Dienstleister:innen keine Dienstleistungen mehr für Händler:innen erbringen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen können.

Meldepflichten für Hersteller:innen beim Versand nach Österreich

Inverkehrbringer:innen von wiederverwendbaren Verpackungen, Verkaufsverpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten sind jährlich bis zum 15. März verpflichtet, ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Verpflichtungen für Anbieter:innen gewerblicher Verpackungen

Seit Januar 2023 müssen sich Anbieter:innen von gewerblichen Verpackungen, also solchen, die nicht an private Endverbraucher:innen, sondern an Geschäftskund:innen wie Zwischenhändler:innen oder Unternehmen versendet werden, an einem entsprechenden System beteiligen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen lediglich für Großanfallstellen und Eigenimporteure.

Regelungen für die Einfuhr von Einwegkunststoffprodukten nach Österreich

Wer Einwegkunststoffprodukte, wie Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte oder Fischereigeräte, nach Österreich einführt, muss ebenfalls einen Bevollmächtigten benennen. Zusätzlich ist für diese Produkte die Teilnahme an einem System erforderlich.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass für bestimmte Kunststoffeinwegprodukte wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Einweggeschirr, Trinkhalme, Stäbe für Luftballons sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol bereits seit dem 03. Juli 2021 ein umfassendes Einfuhrverbot in Österreich besteht.

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Gewerbeverpackungen in der EU: Pflichten im Überblick

Gewerbeverpackungen in der EU: Pflichten im Überblick

In diesem Beitrag erklären wir euch, worin die Unterschiede zwischen den Verpackungstypen liegen, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese beruhen und wie einige EU-Mitgliedstaaten – konkret Frankreich, Österreich und Spanien – mit Gewerbeverpackungen umgehen.

read more
BPA-Verbot in der EU: Was steckt hinter dem Verbot?

BPA-Verbot in der EU: Was steckt hinter dem Verbot?

Plastikflaschen gehören für viele Menschen zum Alltag, ob unterwegs, im Büro oder beim Sport. Nicht zuletzt durch Vorgaben auf EU-Ebene rücken ihre Herstellungsmaterialien in den letzten Jahren häufiger in den medialen Fokus. Verbraucher:innen achten mehr darauf, welche chemischen Substanzen in ihren Flaschen stecken könnten. Einer der bekanntesten und zugleich umstrittensten Inhaltsstoffe ist Bisphenol A (BPA). BPA wird häufig fälschlicherweise als Weichmacher bezeichnet. BPA steht seit Jahren besonders in der Kritik, weil es hormonähnlich wirkt und gesundheitliche Schäden verursachen kann, nicht nur in Plastikflaschen.

read more
EPR in Kroatien: Das müssen Exporteure wissen

EPR in Kroatien: Das müssen Exporteure wissen

Wenn ihr Produkte nach Kroatien verkauft oder liefert, kommt ihr um das Thema Extended Producer Responsibility (EPR), auf Deutsch erweiterte Herstellerverantwortung, nicht herum. Die EPR verpflichtet Unternehmen dazu Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen. Diese Verpflichtung betrifft nicht nur Unternehmen mit Sitz in Kroatien, sondern gilt auch für Händler:innen und Hersteller:innen aus dem europäischen oder internationalen Ausland. In diesem Blogbeitrag zeigen wir euch, welche Pflichten und Anforderungen ihr dabei beachten müsst.

read more

Die europäische Verpackungsgesetzgebung und die Rolle des Bevollmächtigten

Die Verpackungsgesetzgebung in Europa: Wo brauche ich einen Bevollmächtigten?

Die Änderungen in der österreichischen Verpackungsverordnung erregen derzeit auch unter deutschen Händler:innen großes Interesse. Der Hauptgrund dafür ist eine signifikante Neuerung: Seit dem 1. Januar 2023 müssen ausländische Händler:innen, die Produkte nach Österreich versenden und dort keine Geschäftsstelle besitzen, einen offiziellen Bevollmächtigten benennen. Diese Anforderung ist jedoch nicht nur in Österreich gültig; ähnliche Regelungen existieren auch in anderen EU-Staaten. Wir beleuchten, in welchen Ländern die Bestellung eines Bevollmächtigten für den Versand erforderlich ist und welche Konsequenzen dies für euch hat.

Als Onlinehändler:in, der/die Waren über die deutschen Grenzen hinaus versendet, steht ihr vielleicht vor der Frage, wie ihr die unterschiedlichen Verpackungsgesetze in Europa einhalten könnt. Diese Frage ist komplex, da die EU-Verpackungsrichtlinie in jedem EU-Land anders umgesetzt wird. Dies führt zu einer Vielfalt an Prozessen und Anforderungen. Viele dieser Gesetze wurden kürzlich überarbeitet und um zusätzliche Vorschriften erweitert. Ein immer häufiger auftretender Aspekt in diesen Gesetzen ist die Notwendigkeit, für ausländische Händler:innen einen Bevollmächtigten zu ernennen.

Definition und Beschaffung eines Bevollmächtigten

Ein Bevollmächtigter ist eine Person oder Organisation, die durch eine offizielle Vollmacht dazu autorisiert wird, spezifische Aufgaben im Auftrag einer anderen Person zu erledigen. Diese Vollmacht ist ein schriftliches Dokument, das bestätigt, dass die betreffende Person oder Organisation (der Bevollmächtigte) in eurem Namen agieren darf. In den meisten Ländern kann jede natürliche oder juristische Person, die im jeweiligen Land ansässig ist, eine lokale Adresse hat und mittels einer notariell beglaubigten Vollmacht ernannt wurde, als Bevollmächtigter fungieren.

Die Suche nach einem geeigneten Bevollmächtigten kann kompliziert sein.  Wir bieten deshalb über LIZENZERO.EU einen Lizenzierungsservice an, durch den wir die gesamte Pflichterfüllung in den jeweiligen Ländern für euch übernehmen können.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

 

Erforderlichkeit eines Bevollmächtigten in verschiedenen Ländern

Für den Versand in bestimmte Länder, darunter Österreich, Slowenien, Portugal, Griechenland und die Slowakei, ist die Bestellung eines Bevollmächtigten notwendig. Lasst uns die Anforderungen in diesen Ländern näher betrachten.

Österreich

Seit der Aktualisierung der Verpackungsverordnung in Österreich am 1. Januar 2023 müssen Händler:innen, die keinen Geschäftssitz in Österreich haben, einen Bevollmächtigten für den Versand in dieses Land benennen. Diese Regelung betrifft euch, wenn ihr Verpackungsmaterialien an Konsument:innen in Österreich liefert. Als ausländisches Unternehmen müsst ihr durch euren Bevollmächtigten sicherstellen, dass ihr den Anforderungen der österreichischen Verpackungsverordnung entsprecht. Seit dem 1. Januar 2023 ist es für Unternehmen, die nicht in Österreich ansässig sind, nicht mehr möglich, die Lizenzierung eigenständig durchzuführen.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Österreich.
  • Buchführung über die in Österreich vertriebenen Verpackungsmaterialien.
  • Übermittlung der Verpackungsmengen an euren Bevollmächtigten (jährlich bis 1.500 kg, vierteljährlich bis 20.000 kg, monatlich über 20.000 kg).
  • Entrichtung der Gebühren für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Slowenien

In Slowenien trat am 24. April 2021 eine wichtige Verordnung in Kraft, die auf einer Änderung des Umweltschutzgesetzes basiert. Diese Verordnung, herausgegeben von der slowenischen Regierung, schreibt vor, dass alle ausländischen Unternehmen, die Verpackungen auf dem slowenischen Markt vertreiben, einen lokalen Bevollmächtigten ernennen müssen. Dieser Bevollmächtigte ist dann dafür verantwortlich, die Einhaltung der Rücknahmepflichten sicherzustellen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Menge der in Umlauf gebrachten Verpackungen. Beachtet, dass ab einer Jahresmenge von 15 Tonnen zusätzlich eine Umweltabgabe zu entrichten ist.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Slowenien.
  • Führen einer Buchhaltung über die in Slowenien in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Vierteljährliche Berichterstattung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Bezahlung der Entsorgungsgebühren (Lizenzierung) sowie der Gebühren für den Bevollmächtigten.

Portugal

In Portugal hat die Umweltbehörde APA mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die Regelungen zur Verpackung verschärft, indem sie die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten für alle Verpackungen eingeführt hat. Diese Regelung betrifft insbesondere nicht-portugiesische Hersteller:innen, die ihre Produkte direkt an private Endverbraucher:innen in Portugal verkaufen. In diesem Fall müssen alle relevanten Pflichten durch den Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Portugal.
  • Dokumentation und Nachverfolgung der in Portugal in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Meldung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Entrichtung der anfallenden Gebühren für die Bevollmächtigung sowie für das Rücknahmesystem.

Griechenland

In Griechenland trat am 1. Juli 2021 ein neues Gesetz in Kraft, das die bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2001 ablöst. Seitdem sind auch nicht-griechische Händler:innen, die Waren nach Griechenland versenden, verpflichtet, sich beim griechischen Rücknahmesystem zu registrieren. Für Unternehmen ohne Geschäftssitz in Griechenland ist zusätzlich die Ernennung eines Bevollmächtigten erforderlich.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Griechenland.
  • Dokumentation der in Griechenland in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Übermittlung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Slovakei

Seit dem 1. Januar 2022 müssen ausländische Versandhändler, die keinen Geschäftssitz in der Slowakischen Republik haben, ihre Verpflichtungen über einen Bevollmächtigten abwickeln. Dieser Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und agiert im Namen des Händlers oder der Händlerin.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in der Slowakei.
  • Dokumentation der Verpackungsmengen, die auf dem slowakischen Markt in Umlauf gebracht werden.
  • Quartalsweise Berichterstattung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Spanien

In Spanien trat am 27. Dezember 2022 ein neues Gesetz in Kraft, das die bisherigen Regelungen ablöst. Seitdem sind ausländische Händler:innen, ohne Geschäftssitz in Spanien, zur Ernennung eines Bevollmächtigten verpflichtet.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Spanien.
  • Dokumentation der in Spanien in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Übermittlung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Gesetzgebung rund um Verpackungen bleibt ein wichtiges und dynamisches Thema. Die Tendenz, dass immer mehr Länder die Benennung eines Bevollmächtigten für ausländische Händler:innen vorschreiben, wird sich voraussichtlich fortsetzen. Mit der stetigen Überarbeitung der Gesetzgebungen und der Einführung neuer Kontrollmechanismen in verschiedenen Ländern, bleibt es ein Bereich, in dem aktuelle Informationen entscheidend sind. Wir werden diesen Beitrag fortlaufend aktualisieren, um euch über die neuesten Entwicklungen und Anforderungen auf dem Laufenden zu halten.

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Gewerbeverpackungen in der EU: Pflichten im Überblick

Gewerbeverpackungen in der EU: Pflichten im Überblick

In diesem Beitrag erklären wir euch, worin die Unterschiede zwischen den Verpackungstypen liegen, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese beruhen und wie einige EU-Mitgliedstaaten – konkret Frankreich, Österreich und Spanien – mit Gewerbeverpackungen umgehen.

read more
BPA-Verbot in der EU: Was steckt hinter dem Verbot?

BPA-Verbot in der EU: Was steckt hinter dem Verbot?

Plastikflaschen gehören für viele Menschen zum Alltag, ob unterwegs, im Büro oder beim Sport. Nicht zuletzt durch Vorgaben auf EU-Ebene rücken ihre Herstellungsmaterialien in den letzten Jahren häufiger in den medialen Fokus. Verbraucher:innen achten mehr darauf, welche chemischen Substanzen in ihren Flaschen stecken könnten. Einer der bekanntesten und zugleich umstrittensten Inhaltsstoffe ist Bisphenol A (BPA). BPA wird häufig fälschlicherweise als Weichmacher bezeichnet. BPA steht seit Jahren besonders in der Kritik, weil es hormonähnlich wirkt und gesundheitliche Schäden verursachen kann, nicht nur in Plastikflaschen.

read more
EPR in Kroatien: Das müssen Exporteure wissen

EPR in Kroatien: Das müssen Exporteure wissen

Wenn ihr Produkte nach Kroatien verkauft oder liefert, kommt ihr um das Thema Extended Producer Responsibility (EPR), auf Deutsch erweiterte Herstellerverantwortung, nicht herum. Die EPR verpflichtet Unternehmen dazu Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen. Diese Verpflichtung betrifft nicht nur Unternehmen mit Sitz in Kroatien, sondern gilt auch für Händler:innen und Hersteller:innen aus dem europäischen oder internationalen Ausland. In diesem Blogbeitrag zeigen wir euch, welche Pflichten und Anforderungen ihr dabei beachten müsst.

read more

Umsatzsteuer im E-Commerce und das One-Stop-Shop-Konzept – Ein Überblick

Umsatzssteuer im E-Commerce

Internationale Lieferungen spielen eine entscheidende Rolle im globalen Wirtschaftswachstum, insbesondere für den E-Commerce-Bereich. Dieser Aspekt wurde auch von der Europäischen Union erkannt, weshalb sie seit Juli 2021 ihre Steuervorschriften entsprechend angepasst hat. Diese Anpassungen bringen nicht nur die Erfüllung bestimmter Vorgaben, beispielsweise aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), mit sich, sondern legen auch zusätzliche Verpflichtungen für Händler:innen fest, die Produkte an Endverbraucher:innen innerhalb der EU versenden.

Ihr möchtet mehr darüber erfahren, was sich seit dem 1. Juli 2021 geändert hat? Dann haben wir hier für euch alle Infos zusammengetragen, einschließlich einer detaillierten Erklärung des One-Stop-Shop-Verfahrens.

 

EU-Mehrwertsteuerregelungen für Online-Händler:innen vor Juli 2021

Vor der Einführung der neuer Regelungen mussten Online-Händler:innen, die ihre Produkte in andere europäische Länder verkauften, die Mehrwertsteuer gemäß bestimmten Schwellenwerten regeln. Diese Schwellenwerte bestimmten, ob die Steuer im Ursprungsland oder im Bestimmungsland der Ware zu entrichten war. Jedes EU-Mitgliedsland setzte eigene Schwellen fest, die üblicherweise bei einem Jahresumsatz von 35.000 EUR oder 100.000 EUR lagen.

Zum Beispiel: Ein deutscher Online-Händler, der Waren im Wert von über 35.000 EUR pro Jahr nach Frankreich verkaufte, musste sich bisher beim französischen Finanzamt registrieren und die französische Mehrwertsteuer (20 %) abführen. Lag der Umsatz unter dieser Schwelle, wurde die deutsche Mehrwertsteuer (19 %, bzw. zeitweise 16 %) fällig.

Darüber hinaus waren bis zu diesem Zeitpunkt Importe aus Nicht-EU-Ländern für Waren unter 22 EUR von der Steuer befreit.

Seit dem 1. Juli 2021 wurden diese Bestimmungen größtenteils durch das im Jahr 2017 beschlossene VAT-eCommerce-Paket für alle EU-Staaten ersetzt.

VAT-eCommerce-Paket: EU-Mehrwertsteuerregelungen seit Juli 2021

Seit dem 1. Juli 2021 ersetzt eine einheitliche EU-Umsatzschwelle von 10.000 EUR (netto) pro Jahr die zuvor von jedem EU-Land individuell festgelegten Lieferschwellen. Dies bedeutet, dass Unternehmer:innen, die diese Schwelle in einem EU-Land überschreiten, die Mehrwertsteuer im jeweiligen Bestimmungsland abführen müssen.

Zusätzlich müssen Händler:innen, die bisher unter den einzelnen Länder-Umsatzschwellen blieben, aber insgesamt mehr als 10.000 EUR (netto) im gesamten EU-Raum umsetzen, ihre Produkte bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen im jeweiligen Zielland versteuern (weitere Informationen zur Umsatzschwelle finden Sie unter „Schwellenwertregelung 2021“). Es gilt nun eine gesamteuropäische kumulierte Umsatzschwelle. Überschreiten Händler:innen diese, werden sie in allen EU-Ländern steuerpflichtig, in denen sie an private Verbraucher:innen verkaufen. Die bisherige Steuerbefreiung für Waren unter 22 EUR entfällt, was zu einer erhöhten Steuerpflicht für viele Händler:innen führt.

Beispiel 1: Ein deutscher Händler, der ausschließlich an Privatkunden in Spanien verkauft und einen EU-weiten Umsatz von über 10.000 EUR erzielt, muss nun die spanische Mehrwertsteuer von 21 % entrichten – zuvor waren es 19 %.

Beispiel 2: Verkauft ein deutscher Händler an Privatkunden in Frankreich, Spanien und Italien und übersteigt nur in Italien die 10.000 EUR Umsatzgrenze pro Jahr, wird er dennoch in allen drei Ländern mehrwertsteuerpflichtig, da die EU-weite Schwelle überschritten wurde.

Da die Mehrwertsteuersätze in den EU-Ländern zwischen 17 % und 27 % variieren, kann diese Änderung die Kosten für viele Händler:innen erheblich erhöhen. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, der durch die Notwendigkeit der Mehrwertsteuerregistrierung in jedem Bestimmungsland entsteht, wurde das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eingeführt.

VAT E-Commerce Package

Regelungen zur Umsatzschwelle ab 2021: Vorgehen bis zum Erreichen von 10.000 EUR

Bis zum Erreichen der EU-weiten Umsatzgrenze von 10.000 EUR pro Jahr müssen Unternehmer:innen die Umsätze aus Verkäufen in andere EU-Länder im Herkunftsland versteuern, anstatt im Bestimmungsland der Ware.

Berücksichtigung deutscher Umsätze in den neuen EU-Umsatzsteuervorgaben

Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Umsätze, die außerhalb Deutschlands erzielt werden. Für das Erreichen der 10.000-EUR-Grenze werden nur grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU berücksichtigt.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nach Erreichen der 10.000-EUR-Schwelle

Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS), eingeführt im Jahr 2015, wurde 2021 zum umfassenderen OSS-Verfahren für den E-Commerce erweitert. Online-Händler:innen, die über die EU-weite Umsatzgrenze von 10.000 EUR hinausgehen, können das OSS-Verfahren nutzen, um ihre Umsätze in verschiedenen Ländern zu deklarieren. Im OSS-System werden alle EU-weiten B2C-Verkäufe von Waren und Dienstleistungen erfasst.

Über dieses System können Händler:innen ihre gesamte Umsatzsteuerschuld aus verschiedenen Ländern in einer einzigen Zahlung begleichen. In Deutschland wird das OSS-System vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet, welches die eingezahlte Umsatzsteuer anschließend an die entsprechenden EU-Länder weiterleitet.

Die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist für Unternehmer:innen freiwillig, bietet jedoch insbesondere für kleinere Händler erhebliche Vorteile und Vereinfachungen. Ohne das OSS-Verfahren müssten Händler:innen, die die Umsatzschwelle überschreiten, für jedes Zielland einen / eine Steuerberater:in oder ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, um die jeweiligen Umsatzsteuerverpflichtungen im Ausland zu erfüllen. Dies würde nicht nur einmalige Registrierungskosten, sondern auch laufende monatliche Kosten verursachen. Durch die Nutzung des OSS-Verfahrens können Händler:innen diesen Aufwand vermeiden und alle Umsätze bequem online melden.

Beonderheiten im E-Commerce: Berücksichtigung von Fulfilment-Diensten im Ausland

Das aktuelle OSS-Verfahren deckt nicht alle Szenarien im Onlinehandel ab. Besondere Fälle, wie die Inanspruchnahme von Fulfilment-Dienstleistungen im Ausland oder der Vertrieb über Online-Marktplätze, sind im Rahmen des OSS-Verfahrens momentan noch nicht vollständig integrierbar.

Ein Beispiel hierfür ist der Verkauf über ein Amazon-Programm wie Pan EU oder CEE. In solchen Fällen werden die Waren oft in einem Fulfilment-Center im Ausland, beispielsweise in Polen, gelagert und von dort an die Konsument:innen versendet. Diese Vorgänge führen zu innergemeinschaftlichen Verbringungen und Erwerben (B2B-Transaktionen), die im OSS-Verfahren bisher nicht abgebildet werden können. In solchen Fällen müssen sich Händler:innen entweder direkt im Zielland für die Umsatzsteuer registrieren, falls sie die 10.000-EUR-Schwelle überschreiten, oder in Deutschland, wenn ihre Gesamtumsätze in der EU unter 10.000 EUR liegen.

Unveränderte Regelungen beim Vertrieb in Nicht-EU-Drittländer

Die aktuellen Regelungen betreffen ausschließlich den B2C-Verkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Für Geschäfte mit Drittländern außerhalb der EU gelten diese Neuerungen nicht. Das bedeutet, dass beim Versand aus der EU in Drittländer das Umsatzsteuerrecht des Versandlandes zur Anwendung kommt. Für Sendungen aus Deutschland in Nicht-EU-Drittländer ist somit das deutsche Umsatzsteuerrecht maßgeblich. Hierbei ist es besonders wichtig, die Nachweispflichten zu beachten (hier findet ihr weitere Informationen dazu).

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Gewerbeverpackungen in der EU: Pflichten im Überblick

Gewerbeverpackungen in der EU: Pflichten im Überblick

In diesem Beitrag erklären wir euch, worin die Unterschiede zwischen den Verpackungstypen liegen, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese beruhen und wie einige EU-Mitgliedstaaten – konkret Frankreich, Österreich und Spanien – mit Gewerbeverpackungen umgehen.

read more
BPA-Verbot in der EU: Was steckt hinter dem Verbot?

BPA-Verbot in der EU: Was steckt hinter dem Verbot?

Plastikflaschen gehören für viele Menschen zum Alltag, ob unterwegs, im Büro oder beim Sport. Nicht zuletzt durch Vorgaben auf EU-Ebene rücken ihre Herstellungsmaterialien in den letzten Jahren häufiger in den medialen Fokus. Verbraucher:innen achten mehr darauf, welche chemischen Substanzen in ihren Flaschen stecken könnten. Einer der bekanntesten und zugleich umstrittensten Inhaltsstoffe ist Bisphenol A (BPA). BPA wird häufig fälschlicherweise als Weichmacher bezeichnet. BPA steht seit Jahren besonders in der Kritik, weil es hormonähnlich wirkt und gesundheitliche Schäden verursachen kann, nicht nur in Plastikflaschen.

read more
EPR in Kroatien: Das müssen Exporteure wissen

EPR in Kroatien: Das müssen Exporteure wissen

Wenn ihr Produkte nach Kroatien verkauft oder liefert, kommt ihr um das Thema Extended Producer Responsibility (EPR), auf Deutsch erweiterte Herstellerverantwortung, nicht herum. Die EPR verpflichtet Unternehmen dazu Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen. Diese Verpflichtung betrifft nicht nur Unternehmen mit Sitz in Kroatien, sondern gilt auch für Händler:innen und Hersteller:innen aus dem europäischen oder internationalen Ausland. In diesem Blogbeitrag zeigen wir euch, welche Pflichten und Anforderungen ihr dabei beachten müsst.

read more