EUDR Verordnung: Start der EU Entwaldungsverordnung verschiebt sich


Die EU-Entwaldungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1115/ 2023) sollte eigentlich ab dem 30.12.2024 offiziell starten – doch die Umsetzung wurde noch knapp vor ihrem Start um 12 Monate verschoben. Grund für die Verschiebung der EUDR sind unter anderem Verzögerungen bei den Vorbereitungen durch die EU-Kommission selbst. Für betroffene Unternehmen bedeutet das neue Datum erstmal ein Aufatmen und etwas mehr Zeit für ihre eigenen Vorbereitungen. Warum diese Vorbereitung auf die EUDR Verordnung so wichtig ist und was die Verzögerung bedeutet, schauen wir uns im Folgenden etwas genauer an.
Was ist die EUDR Verordnung?
Die EUDR soll verhindern, dass entwaldungsfördernde Produkte in die EU gelangen. Unternehmen müssen entwaldungsfreie Lieferketten nachweisen.
Das Ziel des EUDR Gesetzes
Ziel der EU-Entwaldungsverordnung ist es, den Beitrag der EU an der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren. Sie betrifft globale Lieferketten also vor allem Wälder in Ländern außerhalb der EU, wie zum Beispiel in Südamerika oder Asien. Weniger Abholzung soll einen besseren Umweltschutz gewährleisten und einen wichtigen Beitrag zur Wiederherstellung der Wälder weltweit sicherstellen. Waldschutz bedeutet auch Schutz der Biodiversität, nicht nur der Pflanzen-, sondern auch der Tierwelt. Außerdem soll illegale Vertreibung der lokalen und indigenen Bevölkerung verhindert werden.
Welche Rohstoffe und Produkte betrifft die EUDR?
Die Entwaldungsverordnung der EU gilt für eine Liste an Rohstoffen: Palmöl, Soja, Holz, Kakao, Kaffee, Rind (Fleisch, nicht Milch) und Kautschuk. Nicht nur die Rohstoffe, sondern auch aus ihnen hergestellte Produkte unterliegen der EUDR. Beispiele sind Schokolade, Holzmöbel und Papier. Die Menge oder der Wert der Rohstoffe und Produkte spielt dabei keine Rolle.
Die Liste ist nicht festgeschrieben, sondern wird in Zukunft um weitere Rohstoffe ergänzt werden.

Ein wichtiger Hinweis, der in vielen Überblickartikeln fehlt: Egal, ob ein Produkt in der EU oder anderswo auf der Welt hergestellt wird – die Regeln gelten für alle! Ist das Produkt aus Palmöl, Soja, Holz, Kakao, Kaffee, Rind oder Kautschuk hergestellt gilt die EUDR.
Beispiel: Wenn ein Unternehmen in der EU Schokolade herstellt, muss es als Marktteilnehmer die Vorgaben der Verordnung einhalten – selbst wenn das Kakaopulver schon in der EU gekauft wurde und die Sorgfaltspflicht dafür bereits erledigt ist.
Vorgaben der EUDR
Alle genannten Produkte und Rohstoffe müssen, sobald sie auf dem europäischen Markt gehandelt werden, laut EUDR Verordnung:
- entwaldungsfrei sein,
- nach Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes hergestellt
- und für sie muss eine Sorgfaltserklärung übermittelt worden sein.
Was bedeutet entwaldungsfrei?
Rohstoffe und Produkte sind entwaldungsfrei, wenn sie zwei Grundsätze erfüllen:
- Die Herstellung hat keine Umwandlung von Waldflächen in landwirtschaftliche Flächen (nach dem 31. Dezember 2020) verursacht – egal ob diese im Erzeugerland legal oder illegal sind
- Die Erntevorgänge schädigen nicht dem Waldökosystem – es wurde auf nachhaltige Erntevorgänge gesetzt
Welche Rechtvorschriften müssen im Erzeugerland eingehalten werden?
Neben den Vorgaben der EU müssen auch die Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes beachtet werden. Hier handelt es sich um Rechtsvorschriften im Bereich Umweltschutz sowie Menschen- und speziell Arbeitnehmer:innenrechte.
Beispiele sind Vorschriften in den Bereichen:
- Erhalt der Biodiversität
- Arbeitsschutz und –rechte
- Handelsrecht
- Korruptionsbekämpfung
- Landnutzungsrechte
- Rechte indigener Völker
Was ist die EUDR-Sorgfaltserklärung?
Die Sorgfaltserklärung ist ein Pflichtdokument für ausgewählte Unternehmen, dass vor Verkauf in der EU erstellt werden muss. Die Erklärung bewertet Risiken und beweist, dass die Vorgaben der Entwaldungsverordnung eingehalten wurden.
Die EUDR und die Sorgfaltserklärung
Die EUDR Verordnung betrifft eine ganze Reihe an Unternehmen dazu zählen nicht nur große Konzerne, sondern auch kleinere Händler:innen und Produzent:innen. Für alle gelten Sorgfaltspflichten, aber:
- Große und mittlere Unternehmen müssen genau hinschauen: Sie haben besonders umfassende Sorgfaltspflichten, die eine Sorgfaltserklärung voraussetzt!
- Kleine und Kleinstunternehmen (KMU) unterliegen etwas weniger Bürokratie: Sie müssen nur ausgewählte Informationen speichern und auf Anfrage weitergeben. Eine Sorgfaltserklärung ist nicht notwendig!
Das Länderbenchmark als Bewertungsgrundlage
Als Grundlage der Sorgfaltserklärung legt die EU-Kommission bis Mitte 2025 ein Benchmark zur Bewertung des Entwaldungrisikos für einzelne Länder vor. Das Benchmark teilt Länder in drei Risikostufen ein: niedrig, standard und hoch.
Liegt noch keine Bewertung vor gilt zunächst ein Standardrisiko. Für Länder mit hohem Entwaldungsrisiko sind strengere Risikoanalysen und Kontrollen geplant.
Dreistufiger Sorgfaltsprozess großer und mittlerer Unternehmen
Große und mittlere Unternehmen kommen ihrer Pflicht in einem dreistufigen Sorgfaltsprozess nach: Informationen sammeln (u.a. Geolokalisierungsdaten, Lieferketteninformationen), Risiken bewerten (Basis ist das Länderbenchmark) und falls nötig minimieren.
Das Ergebnis, die Sorgfaltspflichterklärung, wird über das digitale EU-Informationssystem TRACES eingereicht. Ist der Sorgfaltsprozess abgeschlossen und gemeldet dürfen Produkte und Erzeugnisse, die kein oder ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko bergen in der EU verkauft werden.

Monitoring, Berichterstattung und Kontrollen
Große und mittlere Unternehmen (keine KMU) müssen ihre Erklärung jährlich prüfen, aktualisieren und öffentlich über sie berichten.
Die Überprüfung der Vorgaben übernehmen nationale Behörden, in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie werden stichprobenartig Kontrollen durchführen. Es gilt: Höheres Entwaldungsrisiko (Basis Länderbenchmark) höherer Anteil an kontrollierten Unternehmen. Bei Verstößen kommt es zu Strafen, von bis zu 4% des Jahresumsatzes in der EU.
Zeitplan: Der EUDR-Verschiebung auf der Spur
Die EUDR sollte eigentlich am 30. Dezember 2024 starten, mit sechs Monaten Extra-Zeit zur Umsetzung für kleine Unternehmen. Doch wegen offener Fragen, fehlender Umsetzungshilfen und Verzögerungen beim Länder-Benchmarking forderten viele Branchen eine EUDR-Verschiebung, mit Erfolg! Im Dezember wurde die EUDR verschoben.
Hinweis: Das EU-Parlament diskutierte neben dem Aufschub, ob eine zusätzliche Null-Risiko-Kategorie hinzuzufügen ist, die Verschiebung kommt aber ohne diese inhaltliche Anpassung.
Der Zeitplan im Überblick:
- Inkrafttreten: 29. Juni 2023
- Bereitstellung digitales EU-Informationssystem TRACES: 2. Dezember 2024
- Beschluss der EUDR-Verschiebung um 12 Monate durch EU-Kommission, Parlament und Rat: 3. Dezember 2024
- Veröffentlichung des Länderbenchmark: Mitte 2025
- Anwendungsbeginn für mittelgroße bis große Unternehmen: 30. Dezember 2025
- Anwendungsbeginn für kleine und Kleinstunternehmen: 30. Juni 2026

EUDR-Herausforderungen und Kritik
Für viele ist es nur ein kurzes Ausatmen, die EU-Entwaldungsverordnung hat der Kritik getrotzt und dass obwohl die Kritiker zahlreich und ihre Kritikpunkte umfassend waren:
Allen voran wurden die kommenden Sorgfalts- und Dokumentationspflichten als bürokratische Belastung benannt. Dicht gefolgt von Unklarheiten und Unsicherheiten über die zukünftig geltenden Regeln und wirtschaftlich Auswirkungen auf unterschiedliche Branchen. Immerhin der zeitlichen Herausforderung wurde durch die Verschiebung abgeholfen. 12 weitere Monate sollen Klarheit in den Verpflichtungsdschungel bringen.
Fest steht die EUDR stellt einen großen Schritt zur Bekämpfung der globalen Entwaldung dar, erfordert jedoch erhebliche Anpassungen seitens der betroffenen Unternehmen und Behörden.

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